3. April 2017, 15:45 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Nutzer, die regelmäßig Filme und Serien auf Popcorn Time streamen, bekommen derzeit Post vom Anwalt – mit teils saftigen Abmahngebühren von mehr als 900 Euro wegen Urheberrechtsverletzungen. TECHBOOK erklärt, was Betroffene nun tun können.
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind für viele Kanzleien ein lukratives Geschäft: Die Anwälte machen im Netz Jagd auf Nutzer, die illegal Filme und Musik auf den Rechner laden oder verbreiten, holen sich deren IP-Adresse und stellen ihnen hohe Mahngebühren in Rechnung.
Einem Bericht der WAZ nach schwappt derzeit eine neue Abmahnwelle durch das Ruhrgebiet, gerichtet an Nutzer des Streaming-Portals Popcorn Time. Dieses bietet eine App für Windows- und Mac-Computer sowie alle gängigen Smartphones an, mit der man dann Kinofilme oder Serien kostenlos schauen kann – quasi wie ein Netflix ohne die monatliche Gebühr.
Die WAZ zitiert einen Mann, der angeblich nur 45 Sekunden lang den Film „John Wick“ schaute, was ein paar Tage später für Post vom Anwalt sorgte: 915 Euro soll er wegen Urheberrechtsverletzungen bezahlen. Eine Familie bekam ebenfalls einen Mahnbescheid – die Mieterin einer Einliegerwohnung hatte bei Popcorn Time ein paar Filme geschaut.
Ist Streaming überhaupt illegal?
Video-Streaming, also die direkte Wiedergabe von Filmen und Serien auf einer Seite ohne Download, ist nach wie vor eine rechtliche Grauzone in Deutschland. Wer Kinofilme kostenlos streamt, dem drohen nach der aktuellen Rechtslage keine Sanktionen. Warum aber wird den Nutzern von Popcorn Time unterstellt, etwas Illegales zu tun?
Popcorn Time funktioniert anders als etwa Netflix oder Amazon Prime: Der Dienst ist kein reines Streaming-, sondern in Wirklichkeit ein illegales Raubkopier-Portal (Filesharing). Das heißt im Klartext: Der Nutzer schaut den Film nicht nur an, sondern lädt ihn im Hintergrund runter und stellt ihn gleichzeitig anderen Nutzern zu verfügung. Das ist illegal – nicht nur der Download an sich, sondern auch die unerlaubte Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material. Es drohen Geld- sowie Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Allerdings: Popcorn Time warnt die Nutzer auch davor. In der App als auch auf der Homepage erscheint der Hinweis, dass es sich hier um Filesharing (auch „Torrents“ genannt) handelt, und dass das „Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material in Ihrem Land verboten sein kann.“ Abschließend gibt Popcorn Time noch den Hinweis: „Benutzung auf eigene Gefahr“. Auch in der FAQ-Sektion antwortet der Dienst noch mal auf die Frage, ob man beim Anschauen eines Films etwas weiterverbreitet, mit: „In der Tat, ja. Sie laden Teile des Films hoch, so lange Sie sich etwas auf Popcorn Time ansehen.“
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Was tun, wenn ich Post vom Anwalt bekomme?
Medienanwalt Dr. Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke rät in diesem Fall, das Schreiben ernst zu nehmen, aber zunächst einmal Ruhe zu bewahren. „Bitte nicht sofort bei der Gegenseite anrufen. Möglicherweise kann es ratsam sein, eine abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Zahlung der geforderten Schadensersatzansprüche kann dann verweigert werden, wenn man selbst nicht als Täter in Betracht kommt.“
Wichtig ist also die Frage, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Generell gilt: Der Bundesgerichtshof geht erst einmal davon aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann entkräftet werden, wenn der Inhaber beweisen kann, dass auch andere Personen zum Zeitpunkt der Tat Zugriff auf den Anschluss hatten.
„Damit man sich bei dieser Argumentation nicht ins Fettnäpfchen setzt, sollte daher immer ein Anwalt zurate gezogen werden“, rät Solmecke.