16. März 2019, 17:23 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Häufig entscheiden sich Pay-TV-Kunden aufgrund der angebotenen Inhalte, wie Sport, für einen Vertragsabschluss. Umso größer ist die Unzufriedenheit, wenn dann bestimmte Sportübertragungen gestrichen werden.
Ein Urteil, das dem Bundesverband der Verbraucherzentralen vorliegt, bestätigt nun: Pay-TV-Anbieter dürfen das mit dem Kunden vereinbarte Programmangebot nicht beliebig ändern oder einschränken. Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen sind demnach unwirksam.
In dem Fall der vor dem Landgericht München I verhandelt wurde, hatte Sky Deutschland bei einem Sportpaket die Formel-1-Übertragungen gestrichen, weil dem Unternehmen den Angaben nach die Rechte dafür zu teuer geworden waren. Kunden, die daraufhin ihr Paket kündigen wollten, ließ der Anbieter mit Verweis auf die strittige „Gesamtcharakter“-Klausel in den Geschäftsbedingungen nicht aus dem Vertrag: Darin behielt sich das Unternehmen vor, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen Gesamtcharakter erhalten bleibt.
Nach Rechteverlust So unfreundlich reagiert Sky auf Abo-Kündigungen
Aktuelles Urteil Kosten für neue SIM-Karte sind nicht in jedem Fall erlaubt
Wegen technischer Umstellung Warum einige Sky-Kunden plötzlich kostenlose Receiver bekommen
Kunden dürfen nicht benachteiligt werden
Darin sahen die Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei in der Klausel an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Es ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets. Somit könne Sky Deutschland durch die Klausel auch unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen.
Unzulässig sind der Kammer zufolge auch Klauseln, nach denen der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte variieren kann. Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen nannte die Kammer nicht (Az.: 12 O 1982/18).
Auch interessant: Auch die Service-Hotline von Sky darf nichts kosten