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„Gesamtcharakter“-AGB ungültig

Sky darf Programmpakete nicht beliebig ändern oder einschränken

Reporter mit sky Mikrofon
Werden bestimmte bei Vertragsabschluss enthaltene Programminhalte vom Anbieter gestrichen, hat der Kunde ein Recht auf Kündigung.
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TECHBOOK Redaktion

16. März 2019, 17:23 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Häufig entscheiden sich Pay-TV-Kunden aufgrund der angebotenen Inhalte, wie Sport, für einen Vertragsabschluss. Umso größer ist die Unzufriedenheit, wenn dann bestimmte Sportübertragungen gestrichen werden.

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Ein Urteil, das dem Bundesverband der Verbraucherzentralen vorliegt, bestätigt nun: Pay-TV-Anbieter dürfen das mit dem Kunden vereinbarte Programmangebot nicht beliebig ändern oder einschränken. Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen sind demnach unwirksam.

In dem Fall der vor dem Landgericht München I verhandelt wurde, hatte Sky Deutschland bei einem Sportpaket die Formel-1-Übertragungen gestrichen, weil dem Unternehmen den Angaben nach die Rechte dafür zu teuer geworden waren. Kunden, die daraufhin ihr Paket kündigen wollten, ließ der Anbieter mit Verweis auf die strittige „Gesamtcharakter“-Klausel in den Geschäftsbedingungen nicht aus dem Vertrag: Darin behielt sich das Unternehmen vor, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen Gesamtcharakter erhalten bleibt.

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Kunden dürfen nicht benachteiligt werden

Darin sahen die Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei in der Klausel an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Es ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets. Somit könne Sky Deutschland durch die Klausel auch unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen.

Unzulässig sind der Kammer zufolge auch Klauseln, nach denen der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte variieren kann. Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen nannte die Kammer nicht (Az.: 12 O 1982/18).

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