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Klage der Verbraucherzentrale

Gericht fällt erfreuliches Urteil zur Kündigung von Online-Abos 

Mann sitzt am Laptop
Ein Gericht hat ein erfreuliches Urteil gefällt. Und zwar geht es hierbei um die Kündigung von Online-Abos. Foto: Getty Images
Isa Kabakci
Redakteur

20. Dezember 2023, 12:22 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wer ein Online-Abonnement abgeschlossen hat, muss dieses auch einfach kündigen können. Die Realität sieht allerdings oft noch anders aus. Ein Gericht hat deshalb aktuell ein für Kunden erfreuliches Urteil gefällt. Es geht dieses Mal um den Streaming-Dienst Wow, der gegen eine Vorgabe verstoßen hat.

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Kunden sollten stets in der Lage sein, ein abgeschlossenes Online-Abo auch schnell zu kündigen. Der Streaming-Dienst Wow, der zu Sky gehört, hat diesbezüglich gegen einen wichtigen Punkt verstoßen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dagegen geklagt und bekam nun vom Landgericht München I Recht. Für die Online-Abo-Kündigung mussten Nutzer sich nämlich zuerst einloggen – das darf aber nicht sein.

Gericht verbietet Login für Kündigung

Seit Juli 2022 sind Unternehmen, Streaming-Anbieter etc. verpflichtet, einen sichtbaren Kündigungsbutton auf der Website zu integrieren. Dieser muss leicht ersichtlich bzw. schnell auffindbar sein. Schon vor Kurzem hatte der Pay-TV-Anbieter Sky Ärger am Hals. Hierbei ging es um einen versteckten Kündigungsbutton. Auch hier bekamen die Nutzer Recht. Nun geht es um den hauseigenen Streaming-Dienst Wow.

Wie bereits erwähnt, hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) gegen Sky Deutschland geklagt. Und zwar mussten sich Nutzer, falls sie den Streaming-Dienst Wow kündigen wollten, zuerst einloggen. Zwar gibt es auf der Website von Wow einen Kündigungsbutton, allerdings führt dieser lediglich zur Login-Seite. Dort müssen sich Nutzer dann mit Mail-Adresse und Passwort anmelden. Eine Kündigung kann erst nach dem Login erfolgen.

Das Landgericht München I hat den Klägern recht gegeben und schreibt in seinem Urteil als Entscheidungsgrund: „Vorliegend verstößt die Beklagte gegen § 312k Abs. 2 BGB, weil die von ihr vorgesehene, streitgegenständliche Kündigungsmöglichkeit nur nach Anmeldung mittels E-Mail-Adresse und Passwort bzw. PIN besteht.“ Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Kündigungsbutton muss direkt zur entsprechenden Seite führen

Ein Grund für das Urteil des Landgerichts ist demnach, dass der Kündigungsbutton nicht direkt zur entsprechenden Seite geführt habe. Das Unternehmen müsse sicherstellen, „dass der Verbraucher auf der Website eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann“.

Sky hingegen argumentierte gegen diese Entscheidung und erwähnte unter anderem, dass man nicht direkt über die Wow-Seite ein Abo abschließen kann, sondern über eine andere Seite zum Abo-Angebot gelangt. Das Gericht sieht es aber anders: „Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vertragsabschluss über die Startseite […] oder erst über eine Unterseite […] erfolgt.“ Nichtsdestoweniger hat Sky gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Auch TECHBOOK-Redakteur Isa Kabakci hatte vor Kurzem sein Wow-Abo gekündigt. Für die Kündigung musste er sich zunächst einloggen und gefühlt etliche Male auf einen „Weiter-Button“ klicken, bis das Online-Abo endgültig gekündigt wurde. Verbraucherfreundlich war das aus seiner Sicht nicht unbedingt.

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