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Verbraucherschutz warnt

Vorsicht vor Abofallen bei Streaming-Diensten 

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dpa

2. Juli 2023, 10:09 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Einen Monat Streamingdienst gebucht, aber ein ganzes Jahr bekommen? Klingt nach einem guten Deal, ist es aber nicht, wenn man das Jahr bezahlen soll. Worauf Sie beim Streaming-Abo achten müssen.

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Streamingdienst-Abos lassen sich als digitale Dienstleistung zwar binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es gibt aber Anbieter, die dieses Recht in den AGB trotzdem einschränken, warnt das Europäische Verbraucherzentrum in Deutschland (EVZ). Auch wenn sie damit im Unrecht seien, sollte man solche Streaming-Anbieter meiden, um sich Ärger mit Abofallen zu ersparen. Also vorher immer genau die Nutzungsbedingungen lesen. Eine Alternative könnten übrigens die Streaming-Dienste öffentlicher Bibliotheken sein. Ob sie sich wirklich lohnen, hat TECHBOOK getestet.

Unseriöse Anbieter wollen Widerrufsrecht umgehen

Ausnahmen vom zweiwöchigen Widerrufsrecht gibt es den Verbraucherschützern zufolge nur bei digitalen Inhalten, die kostenpflichtig heruntergeladen und sofort genutzt werden können: also etwa bei einzelnen E-Books, Musik- oder Videodateien. Hier könne das Widerrufsrecht mit dem Download vorzeitig erlöschen.

Problematisch ist, dass manche der unseriösen Anbieter das Widerrufsrecht nicht nur bewusst falsch auslegen, sondern es auch noch mit einer Abofalle verknüpfen, warnen die Verbraucherschützer.

Auch interessant: Von diesen Streaming-Anbietern sollten Sie lieber die Finger lassen!

Streaming-Dienste locken Kunden in Abofalle

Es seien Fälle bekannt, in denen Verbraucherinnen oder Verbraucher nur ein Monatsabo bei einem Streamingdienst im EU-Ausland abschließen wollten, dann aber per E-Mail die Bestätigung über eine Jahresmitgliedschaft erhalten hätten.

Beim Versuch, den Vertrag zu widerrufen, hätten die Anbieter das mit dem Verweis auf ihre Nutzungsbedingungen abgelehnt: Die Vertragserfüllung habe nach Abo-Abschluss angeblich sofort begonnen und das Widerrufsrecht sei sofort erloschen.

Was betroffene Verbraucher tun können

Widerrufen Sie den Vertrag sofort, etwa mithilfe des EVZ-Musterschreibens. In dem Schreiben sollte Sie dem Anbieter mitteilen, dass Ihr Widerrufsrecht gemäß Paragraf 356 Abs. 4 BGB weiterhin besteht und auf die gesetzliche Unterscheidung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen in Paragraf 327 Abs. 2 BGB hinweisen. Widerrufen Sie auch die Einzugsermächtigung, damit der Anbieter nicht weiterhin monatlich Beträge vom Konto abbuchen kann.

Haben Sie einen Zahlungsdienstleister genutzt, loggen Sie sich in Ihr Konto ein, suchen Sie die Zahlung an den Anbieter, klicken darauf und heben die Autorisierung für weitere Zahlungen auf.

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