16. März 2019, 8:31 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Aktuell häufen sich Beschwerden über Online-Händler, die Kunden mit vermeintlichen Wundermitteln in die Abo-Falle locken. Verbraucherschützer warnen davor, Geldforderungen zu begleichen.
Die Produkte tragen Namen wie „HorsePower Plus“, „FatKiller“ oder „DragonSlim Xtreme“. In den Online-Shops der Anbieter sollte aber auf keinen Fall eingekauft werden, auch vor einer Registrierung für ein kostenloses Testpaket der Penisverlängerungs- oder Abnehmpillen raten die Verbraucherschützer ab.
Die Präparate werden den Angaben zufolge besonders in sozialen Medien beworben, warnt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). Aktuell häufen sich Beschwerden über das Unternehmen „Aliaz Cooperation“, das mehrere Online-Shops betreibt und Kunden in Abo-Fallen lockt.
Preisanfragen enden im teuren Abo
Kunden klagen den Angaben nach darüber, dass selbst einmalige Verkaufsabschlüsse oder Preisanfragen in einem teuren Abonnement enden. Hinweise darauf würden erst nach Abschluss des Kaufvorgangs angezeigt. Auf der Seite Verbraucherschutz.de berichten zahlreiche Opfer von nicht bestellten Paketen, daran angehängt die Aufforderung Rechnungen in Höhe von 40, 180 und mehr Euro zu bezahlen. Der Rat: Rechnungen für ungewollte Lieferungen auf keinen Fall begleichen und in jedem Fall schriftlich Einspruch erheben – zum Beispiel per E-Mail mit Lesebestätigung.
„Das Unternehmen Aliaz Cooperation verstößt mit seinen Geschäftspraktiken eindeutig gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Online-Shop-Betreiber sind dazu verpflichtet, Verbraucher bereits vor einer Bestellung klar und deutlich über die Art des Vertrages zu informieren“, erklärt Karolina Wojtal, Juristin beim EVZ Deutschland.
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Widerspruch einlegen
Das EVZ bietet auf seiner Website Musterschreiben zum Widerspruch an, die für diesen und andere Fälle angepasst werden können. Das Schreiben stellt klar, dass Kunden keine weiteren Lieferungen wünschen und von jeglichen möglichen Verträgen zurücktreten. Sollten sie bereits ein Schreiben eines Inkassobüros erhalten haben, raten die Verbraucherschützer zum Widerspruch an Händler und Inkassodienstleister.