16. November 2023, 8:44 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Manchmal erweist sich ein Weihnachtsgeschenk leider als Fehlkauf. Deshalb bieten viele der großen Online-Händler während und kurz nach der Weihnachtszeit besonders lange Rückgabebefristen an. TECHBOOK gibt den Überblick über Kulanzfälle und Käuferrechte.
Konnten die Geschenke unter dem Weihnachtsbaum bei den Liebsten nicht punkten, können diese umgetauscht oder zurückgegeben werden. Damit man zwischen den Jahren nicht in unnötige Hektik verfällt, lohnt es sich, die Rückgabefristen der Online-Händler genau zu prüfen. TECHBOOK gibt einen Überblick über die Technik-Händler, die über Weihnachten verlängerte Rückgabefristen anbieten und worauf man generell bei der Wiedergabe achten muss.
Übersicht
Umtausch vs Widerruf
Wenn man unbeliebte Geschenke zurückgibt, spricht man umgangssprachlich oft vom Umtauschen. Das ist allerdings nicht immer richtig, denn es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Wenn man eine – an sich mängelfreie – Ware zurückgibt und dafür eine andere bekommt, ist das entweder ein echter Umtausch und fällt damit in den Kulanzbereich des Händlers. Oder aber es liegen ein Widerruf und ein neuer Kaufvertrag vor. Da das Ergebnis für Kunden aber gleich ist, wird das Widerrufsrecht im Onlinehandel oft missverständlich als Umtauschrecht bezeichnet.
Da Kunden bei einem Kauf im Internet die angebotenen Produkte nicht selbst begutachten können, räumt der Gesetzgeber Ihnen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ein. In §355 BGB steht dazu: „Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ Als Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt der Zeitpunkt, an dem der Kunde eine Benachrichtigung über den Kauf, wie etwa eine E-Mail, und die Ware erhalten hat. Die Ware sollte der Käufer wieder original verpacken, damit der Händler die Chance hat, das Produkt erneut verkaufen zu können. Auch für reduzierte Ware gilt das 14-tägige Rückgaberecht.
Zum Vergleich: Im stationären Handel gibt es kein grundloses Widerrufsrecht. Hier können Kunden nur die Waren zurückbringen, die Mängel aufweisen. Einige Online-Händler haben die Widerrufsfrist sogar freiwillig erweitert und gewähren längere Rückgabe-Möglichkeiten. Amazon und Cyberport gewähren Kunden etwa eine Frist von 30 Tagen.
Diese Einschränkungen gelten beim Widerruf
Bei privaten Verkäufern – etwa bei einer Ebay-Auktion – gilt das gesetzliche Rückgaberecht übrigens nicht. Allerdings können Sie auch hier einen mangelhaften Artikel reklamieren. Es gibt jedoch auch bei Händlern wie Amazon und Co Waren, die vom Widerruf ausgeschlossen sind. Dazu zählen etwa CDs oder DVDs, deren Versiegelung geöffnet worden ist, aber auch digitale Inhalte. Ist die Ware nach speziellen Wünschen des Kunden angefertigt worden, ist sie ebenso nicht rückgabeberechtigt.
Grundsätzlich gilt aber: Wenn Sie den Artikel nur so weit verwendet haben, wie Sie diesen auch in einem Geschäft hätten ausprobieren können, muss Ihnen der Händler den vollen Verkaufspreis beim Widerruf erstatten. Lediglich wenn Sie den Gegenstand darüber hinaus genutzt haben, darf der Verkäufer eine entsprechende Nutzungsentschädigung, die er dem Kunden vorher mitteilen muss, abziehen.
So legen Sie Widerruf ein
Teil des Widerrufsrechts ist, dass der Verkäufer über die Rückgabe informiert werden muss. Das heißt, es reicht nicht aus, die Ware innerhalb der 14-tägigen Frist einfach ohne Kommentar zurückzuschicken. Viele Internet-Shops haben für diesen Zweck ein simples Online-Formular, das man ausfüllen muss. Für andere Fälle stellt die Verbraucherzentrale ein Musterformular zur Verfügung. Das Formular kann per Post, Mail oder Kontaktformular verschickt werden und muss vom Verkäufer bestätigt werden.
Übernommene Rücksendekosten sind reine Kulanz
Auch die Frage, wer die Rücksendekosten trägt, ist in §357 BGB klar geregelt: „Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher […] von dieser Pflicht unterrichtet hat“. Sprich: Gesetzlich sind Sie selbst verpflichtet, die Kosten zu tragen – sofern der Online-Händler darauf hinweist, dass er sie nicht übernimmt.
In der Praxis ist das allerdings stark abhängig vom jeweiligen Händler. Als Anreiz zum Einkauf übernehmen viele Verkäufer freiwillig das Rückporto für ihre Kunden. Gleichzeitig gibt es zurzeit die Tendenz, dass diese Kulanz wieder zurückgefahren wird. Damit sparen die Unternehmen einerseits Geld und versuchen andererseits ihre Kunden zu einem bewussteren Konsum anzuregen. Generell sollten Kunden immer die AGB der Online-Händler lesen, vor allem bei internationalen Sendungen.
Was man beachten sollte Ungeliebte Weihnachtsgeschenke richtig umtauschen oder verkaufen
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Viel Kulanz Wegen Corona – diese Umtauschfristen gelten jetzt bei Onlinehändlern
Diese Änderungen gelten für Weihnachten 2023
Um das Weihnachtsgeschäft noch stärker anzukurbeln, verlängern viele Händler ihre Rückgabefristen. Die gesetzliche Frist von 14 Tagen bleibt davon unberührt und ist weiterhin garantiert. Und wie oben erwähnt, sind einige Produkte vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
Dieses Jahr gilt zudem bei folgenden Händlern eine verlängerte Regelung:
- Amazon: Produkte, die zwischen dem 1. November und 31. Dezember gekauft werden, können bis zum 31. Januar 2024 zurückgegeben werden. Dies gilt sowohl für Amazons eigene Produkte als auch für Marketplace-Verkäufe und FBA versendete Artikel.
- Conrad: Produkte, die zwischen dem 13. November und 24. Dezember versendet werden, können bis zum 21. Januar 2024 zurückgegeben werden.
- Gravis: Im Dezember gilt ein 30-tägiges Rückgaberecht.
- Media Markt und Saturn: Produkte, die ab dem 31. Oktober gekauft werden, können bis zum 31. Dezember 2023 im Shop oder online zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist sowohl im Markt vor Ort, per Post als auch per Spedition möglich.