11. Dezember 2021, 17:20 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Dass Online-Shops den Namen und die Adresse ihrer Kunden abfragen müssen, ist verständlich. Doch wie sieht es mit dem Geburtsdatum aus? Ein Gericht hat nun darüber geurteilt, ob die Anbieter diese Daten einfach verlangen dürfen.
Viele Leute kennen die vorgefertigten Eingabemasken, bei denen Online-Shops oft auch nach dem Geburtsdatum fragen. Geben Kunden die Daten nicht an, kommt häufig eine Fehlermeldung und es geht nicht weiter. Doch das Geburtsdatum ihrer Kunden dürfen die Anbieter nur im Ausnahmefall verlangen.
Geht es Händlern tatsächlich nur darum, die Geschäftsfähigkeit eines Käufers zu überprüfen, sei das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil (Az.: 10 A 502/19) entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Zum Überprüfen der Geschäftsfähigkeit reiche es, lediglich die Volljährigkeit abzufragen, so das Gericht. Das ist beispielsweise möglich, indem der Kunde einfach nur ein Häkchen in einer Checkbox setzen muss.
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Online-Shops dürfen nur in bestimmten Fällen nach Geburtsdatum fragen
In dem Fall hatte die niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz gegen eine Versandapotheke geklagt. Letztere bot in ihrem Online-Shop auch zahlreiche Drogerieartikel und apothekenpflichtige Medikamente an, die nicht altersspezifisch dosiert werden müssen. Allerdings fragte das Unternehmen bei jeder Bestellung das Geburtsdatum ab.
Neben dem Argument, mit dem Geburtsdatum die Geschäftsfähigkeit der Bestellenden prüfen zu wollen, hatte die Versandapotheke auch vorgebracht, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung altersgerecht beraten können zu müssen.
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Dazu stellte das Gericht aber fest, dass sich die Klage nur auf rezeptfreie Produkte bezogen hatte. Die Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops habe zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten.
Mit Material von dpa