15. November 2024, 8:30 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Ankaufsplattformen wie Rebuy, Cleverbuy und Co. sind in Deutschland sehr beliebt. Dort kann man nicht mehr benötigte oder gewollte Gegenstände einfach zum Verkauf anbieten und im Idealfall gutes Geld dafür erhalten. Allerdings kann es gelegentlich zu Problemen bei der Auszahlung kommen.
Wie lange muss man auf sein Geld warten, wenn man über eine Ankaufplattform wie Cleverbuy, Rebuy und Co. etwas verkauft hat und die Auszahlung weiterhin aussteht? Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Re-Commerce-Plattform Cleverbuy vor Kurzem abgemahnt und warnt nun die Kunden davor. TECHBOOK hat hierzu bei einem Anwalt nachgefragt.
Kunden warten monatelang auf Geldauszahlung durch Ankaufplattform
Ankaufsplattformen, auch Re-Commerce-Seiten genannt, sind grundsätzlich eine sehr gute Möglichkeit, alte oder nicht mehr gebrauchte Elektroprodukte schnell und unkompliziert zu verkaufen. Der Aufwand ist gering, und im besten Fall erhält man eine angemessene Vergütung. Ärgerlich wird es jedoch, wenn man das Produkt bereits verschickt hat, die Auszahlung des Geldes durch die Ankaufsplattform aber auch nach Monaten noch ausbleibt. Genau das soll bei der Plattform Cleverbuy der Fall sein, vor der nun auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt.
Laut dem vzbv beschweren sich Verbraucher seit mehreren Monaten in den Verbraucherzentralen darüber, dass sie teils monatelang auf eine Auszahlung warten mussten. Bis dahin seien sie mit Ausreden „vertröstet“ und hingehalten worden. Aus diesem Grund hat der vzbv Cleverbuy angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Die Re-Commerce-Plattform habe jedoch trotz wiederholter Anfragen nicht darauf reagiert.
Deshalb warnen Experten aktuell vor dieser Plattform. Doch nicht nur die verspätete Auszahlung ist ein Grund: Auch hat die Verbraucherzentrale Cleverbuy wegen „irreführender Werbung“ abgemahnt. Dazu schreibt der vzbv: „Die auf der Webseite dargestellte Aussage ‚Wir überweisen dir dein Geld direkt auf dein Konto‘ ist nach Ansicht des Verbands wettbewerbswidrig.“ Außerdem steht in den „AGB – Ankauf“ auf der Cleverbuy-Webseite, dass eine Zahlung an den Kunden binnen vierzehn Werktagen ab Versendung der elektronischen Annahmeerklärung erfolge. Auch daran halte sich die Plattform so gut wie nie.
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Sehr schlechte Bewertungen auf Verbraucherseiten
Eine der häufigsten Methoden, um die Seriosität eines (unbekannten) Shops zu überprüfen, ist das Lesen von Bewertungen und Rezensionen auf Verbraucherseiten. Dafür gibt es mehrere Anbieter, darunter Trustpilot, Trusted Shops, Idealo, Google und viele mehr.
Wer die Bewertungen zu Cleverbuy auf diesen Seiten durchsucht, stellt schnell fest, dass die Nutzer bzw. Kunden überwiegend unzufrieden sind. Bei einer maximalen Bewertung von fünf Sternen erreicht die Ankaufplattform auf keiner der untersuchten Webseiten mehr als zwei Sterne. Auch die Kommentare gehen überwiegend in eine Richtung: nicht gezahlte oder stark verspätete Auszahlungen des Geldes durch die Ankaufsplattform.
Die Verbraucherzentrale rät in solchen Fällen, sich vom Auszahlungsanspruch nicht abbringen und sich nicht durch Versprechen wie eine baldige Überweisung, die Weitergabe an die Buchhaltung oder Bitten um Geduld vertrösten zu lassen. Außerdem empfiehlt es sich, eine Frist zur Auszahlung des vereinbarten Ankaufpreises zu setzen. Sollte die Auszahlung nicht erfolgen, empfiehlt es sich, die Verbraucherzentrale um Unterstützung zu bitten oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
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TECHBOOK hat hierzu bei einem Rechtsanwalt nachgefragt: Christian Solmecke von WBS Legal, spezialisiert auf Medien- und IT-Recht, erklärt, welche Rechte Betroffene haben und wie sie bei Nichtzahlung vorgehen können. Wir wollten wissen, ob es eine gesetzliche Frist gibt, innerhalb der das Geld bei Kunden eingehen muss. Solmecke verweist hierzu auf § 286 Absatz 3 BGB. Dieser besagt, dass ein Unternehmen spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlen muss. Weiter führt er aus: „Hier wird der Kunde, der ein Gerät verkauft hat, dem Unternehmen jedoch keine Rechnung stellen, sondern lediglich die Zahlung erwarten. Per Gesetz gilt dann eigentlich § 271 BGB: Das Unternehmen muss sofort zahlen.“
Da jedoch in den AGB von Cleverbuy eine Zahlungsfrist von 14 Tagen festgelegt ist, ist die Situation eindeutig geregelt. Solmecke erklärt: „An diese Frist muss sich das Unternehmen halten. Nach § 286 Abs. 2 BGB müssen Kunden Cleverbuy daher nicht zusätzlich mahnen, um das Unternehmen in Verzug zu setzen. Der Verzug tritt automatisch ein, sobald die Frist verstrichen ist.“
Weiterhin erläutert der Rechtsanwalt, dass Nutzer, denen das Geld, wie hier bei Cleverbuy, auch nach Monaten nicht überwiesen wurde, Anspruch auf den Kaufpreis sowie auf Verzugszinsen nach § 288 BGB haben. Nach § 323 BGB könnten sie außerdem vom Kaufvertrag zurücktreten und das verkaufte Gerät zurückfordern, falls Cleverbuy trotz Fristsetzung nicht zahlt. Sollte das Gerät beschädigt oder verloren gehen, haftet Cleverbuy in jedem Fall auf Schadensersatz nach §§ 280 und 287 BGB. Solmecke betont zudem, dass Betroffene bei einer Verletzung der AGB durch die Plattform rechtliche Unterstützung hinzuziehen können: „Wer den Vertrag verletzt, muss mit Konsequenzen rechnen. Im Zweifel kann der Vertragspartner ihn verklagen.“
Wie bereits erwähnt, wurde Cleverbuy von der Verbraucherzentrale wegen irreführender Werbung abgemahnt. Auch das ist gesetzlich geregelt, betont Solmecke. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert, wann Werbung als irreführend gilt. In § 5 UWG wird erläutert, unter welchen Umständen Handlungen irreführend sind, und in § 5a, wann wichtige Informationen verschwiegen werden. Werbung gilt als irreführend, wenn sie Verbraucher oder andere dazu veranlasst, eine Entscheidung zu treffen, die sie ohne die betreffende Werbung nicht getroffen hätten.