14. Oktober 2024, 16:01 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Mittlerweile zweimal im Jahr veranstaltet Amazon seine Prime Days und verspricht dabei Rabatte auf zahlreiche Produkte. Wer viel sparen will, drückt oftmals schneller auf den Kaufen-Button. Doch nicht immer sind die Angebote so attraktiv, wie Amazon sie darstellt. So lautet zumindest der Vorwurf der Verbraucherzentrale.
Im Detail wirft die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon vor, seine Kunden mit falschen Rabattangaben zu täuschen. Dabei beziehen sich die Experten auf die zurückliegenden Prime Deal Days, die Amazon am 8. und 9. Oktober veranstaltet hat. Um die Angebote attraktiver erscheinen zu lassen, soll Amazon die unverbindliche Preisempfehlung als Vergleich herangezogen und so gegen geltendes Recht verstoßen haben.
EuGH fällt Grundsatzurteil für Preisvergleiche und Rabattangaben
Grundlage für diese Aussage ist ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte im September einen Fall von Aldi Süd verhandelt. Der Lebensmittel-Discounter hatte in einem Prospekt ein Angebot mit einem gestrichenen Vergleichspreis beworben, der sich aber nicht auf den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage, sondern auf den zuletzt geforderten höheren Preis bezog. Der angegebene Rabatt war somit künstlich in die Höhe getrieben worden. Der EuGH entschied, dass dieses Vorgehen gegen Artikel 6a der PAngRL, der Richtlinie über die Vorschriften zur Angabe der Preise von Produkten, die an Verbraucher verkauft werden, verstößt.
Das Urteil ist grundlegend und könnte Angebote in Online-Shops sowie bei Händlern allgemein enorm beeinflussen. Diese dürfen nicht mehr einen willkürlichen Preis wie beispielsweise die UVP zum Vergleich heranziehen, sondern müssen den Rabatt auf Grundlage des „vorherigen Preises“ ausgeben. Der vorherige Preis bezieht sich dabei auf den günstigsten Verkaufspreis der vergangenen 30 Tage.
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Amazon soll Rabatte trotz Urteil geschönt haben
Das Urteil stammt von Ende September. Etwa zwei Wochen später hat Amazon die Prime Deal Days veranstaltet. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert hierbei, dass sich Amazon nicht an das Urteil gehalten habe. Vielmehr habe der Händler sich entweder auf die UVP des Herstellers oder auf einen anderen Preis, der von Amazon als „mittlere[r] Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise)“ bezogen.
„Amazon täuscht mit dieser Werbung eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gibt“, kommentiert Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Vorgehen. Der Händler ignoriere damit die Vorgaben des EuGH.
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Amazon streitet Vorwürfe ab
Amazon selbst wehrt sich gegen diese Aussage. In einer Stellungnahme gegenüber TECHBOOK gab das Unternehmen an, dass die Vorwürfe der Verbraucherzentrale inkorrekt seien. „Die Entscheidung des EuGH betraf eine andere Fallkonstellation“, so ein Sprecher. Denn das zugrundeliegende Gesetz zur deutschen Preisangabenverordnung nimmt Vergleiche mit der UVP des Herstellers explizit aus. Die Gegenüberstellung mit dem
30-Tage-Bestpreis greift somit nicht. Preisvergleiche und Werbung mit einer Preisreduzierung müssen folglich unterschieden werden.
„Bei Amazon setzen wir alles daran, Kund:innen niedrige Preise und eine möglichst große Auswahl zu bieten, denn wir wissen, dass dies entscheidend ist, um das Vertrauen der Kund:innen aufzubauen und zu erhalten. Um Kund:innen zu helfen, Preise zu vergleichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und die besten Angebote zu finden, informieren wir sie über Preise und Angebote bei Amazon.de. Dabei orientieren wir uns an aktuellen Branchenstandards und halten uns an die geltenden Gesetze und regulatorischen Vorgaben.“