19. Februar 2024, 12:21 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Ab 2024 treten diverse Änderungen für die Einkommenssteuererklärung in Kraft. Diese umfassen nicht nur Anpassungen des Grundfreibetrags und der Soli-Freigrenze, auch die Absetzbarkeit bestimmter Güter hat sich geändert.
Vor allem im Hinblick auf die Steuererklärung sollten Verbraucher die aktuellen Änderungen, die seit Januar gelten, im Blick haben. Viele von ihnen wirken sich aufgrund inflationsbedingter Anpassungen positiv auf die finanzielle Situation aus. Doch in einigen Bereichen gibt es auch Steueranhebungen aufgrund des angespannten Bundeshaushalts. TECHBOOK gibt einen Überblick über die Neuerungen bei der Steuer, die Anfang 2024 wirksam geworden sind.
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Übersicht
Mehr Nettoeinkommen dank höherem Grundfreibetrag
Eine wichtige Änderung ab Januar 2024 dürfte für Freude sorgen, denn der Grundfreibetrag in Deutschland ist gestiegen. Dies sorgt für mehr Nettoeinnahmen für alle Arbeitnehmer, Rentner oder diejenigen mit Einkünften z. B. aus Mieteinnahmen. Bislang lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro im Jahr. Seit Januar ist er allerdings auf 11.604 Euro pro Person angestiegen.
Seit Anfang Dezember 2023 steht eine weitere Erhöhung im Raum, die jedoch noch nicht fix ist. Bundesfinanzminister Christian Lindner und die FDP haben Ende des Jahres angekündigt, den Grundfreibetrag bei der Steuer rückwirkend zu Januar 2024 auf 11.784 Euro anheben zu wollen – also noch einmal um 180 Euro mehr. Bislang ist allerdings unklar, ob und wie sich das finanzieren lässt.
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Änderung des Spitzensteuersatzes
Aufgrund der anhaltend hohen Inflationsrate hat der Gesetzgeber den Steuertarif angepasst, um die kalte Progression zu verzögern. Jeder, der über den Grundfreibetrag kommt, muss auf Einnahmen Steuern zahlen. Der jeweils gültige Satz steigt ab 2024 jedoch langsamer als bisher, wodurch man vermeiden möchte, dass eine Gehaltserhöhung durch einen erhöhten Steuersatz verpufft. Deutlich wird das zum Beispiel beim Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der bislang bei 62.810 Euro lag, seit Januar 2024 aber erst ab 66.761 Euro greift. Die jeweils gültige Steuersatzgrenze lässt sich in der Grundsteuersatz-Tabelle nachlesen.
Höhere Soli-Freigrenze
Ebenfalls für mehr Netto vom Brutto dürfte die Erhöhung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag sorgen. Dieser wird seit einer Weile nur noch ab einer gewissen Einkommensgrenze fällig, die im Januar 2024 für alleinstehende Personen auf 68.413 Euro heraufgesetzt wurde. Bei zusammenveranlagten Partnern ist die Grenze auf 136.824 Euro gestiegen.
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Kinderfreibetrag und Elterngeld in der Steuer 2024
Der Kinderfreibetrag wurde 2024 erhöht, von 3012 Euro auf 3192 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern beläuft sich der neue Kinderfreibetrag auf 6384 Euro (davor 6024 Euro). Zudem gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes. Dieser beträgt weiterhin 2928 Euro, bzw. 1464 Euro je Elternteil.
Eltern mit geringem Einkommen können einen Kinderzuschlag geltend machen. Dieser liegt bei monatlich 292 Euro je Kind, was ein Plus von 42 Euro im Vergleich zum Vorjahr ergibt.
Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wurde 2024 hingegen gesenkt. Betrug diese bei Paaren bislang 300.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen, liegt die Grenze nun bei 200.000 Euro. Bei Alleinerziehenden wurde die Einkommensgrenze fürs Kindergeld auf 150.000 gesenkt. Sie tritt allerdings erst ab April 2024 in Kraft.
Eine Elternzeit darf weiterhin auf 14 Monate aufgestockt werden. Allerdings wurde die gemeinsame Elternzeit beider Elternteile auf einen Monat reduziert.
Diejenigen, die Unterhalt zahlen, können dies bei der Steuer ab 2024 als außergewöhnliche Belastung absetzen. Hier stieg der Höchstbetrag von ehemals 10.908 Euro analog zum Grundfreibetrag auf 11.604 Euro.
Absetzen von Arbeitsmitteln
Seit Januar 2024 lassen sich auch teurere Arbeitsmittel wie etwa Laptops oder Smartphones bis zu 1000 Euro (1190 Euro inklusive Mehrwertsteuer) auf einen Schlag von der Steuer absetzen. Die Grenze für die Netto-Kosten lag bislang bei 800 Euro.
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Mehr Sozialabgaben für Gutverdiener
Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ist in diesem Jahr gestiegen. Sie bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. Diejenigen Bürger, deren Bruttogehalt über der Grenze liegt, müssen somit mehr bezahlen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung wurde der Satz von monatlich 4987,50 Euro auf 5175,00 Euro angehoben. Das entspricht einem Jahresbetrag von 62.100 Euro. Ebenfalls angehoben wurde die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung – von 66.600 Euro im Jahr auf 69.300 Euro. Arbeitnehmer müssen also mehr verdienen, um sich frei zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können.
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterscheidet man weiterhin zwischen Ost und West. Berlin hat eine Sonderstellung, da die Hauptstadt ebenfalls in Ost- und West-Berlin unterteilt wird. Im Westen von Berlin sowie in den alten Bundesländern beträgt die Grenze seit Januar 7550 Euro (statt bislang 7300 Euro) im Monat bzw. 90.600 Euro im Jahr (davor 87.600 Euro). Innerhalb der neuen Bundesländer und Ost-Berlin sind es 7450 Euro (statt 7100 Euro) bzw. 89.400 Euro (statt 85.200 Euro).