2. Juni 2022, 18:45 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Verbrauchern stehen jetzt umfassendere Informationen zu, wenn sie im Internet einkaufen oder einen Vertrag abschließen wollen. Zu verdanken ist das einer neuen EU-Richtlinie, die verschiedene Änderungen beim Online-Shopping mitbringt. TECHBOOK stellt sie vor.
Online-Händler und Online-Marktplätze müssen ab Ende Mai viele Angaben machen, die sie bislang verweigert oder für die sie ihre Zuständigkeit bestritten haben. Diese neuen Informationspflichten betreffen etwa die Darstellung von Angeboten und deren Preisen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat alle Änderungen beim Online-Shopping erklärt – TECHBOOK fasst zusammen.
Übersicht
Mehr Informationen zu Verkäufer und Zuständigkeiten
Marktplätze und Plattformen, auf denen Verbraucher Verträge mit Dritten schließen, müssen angeben, ob hinter dem konkreten Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmen steckt. Beim Privatverkauf gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung.
Buchungs- und Vergleichsportale müssen zudem darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die von ihnen gelisteten Anbieter übernehmen, etwa bei Mietwagen. Das ist wichtig, weil sonst unter Umständen nicht klar ist, wer bei Problemen und Fragen zuständig ist.
Mehr Preis-Transparenz
Händler und Marktplätze müssen es kenntlich machen, wenn sie Verbrauchern personalisierte Preise anzeigen. Also Preise, die unter Verwendung personenbezogener Daten oder Merkmale durch einen Algorithmus auf einen Menschen zugeschnitten werden.
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Wichtig: Diese neue Regelung gilt nicht für sogenannte dynamische Preise, die im Zeitverlauf mehr oder weniger heftig schwanken, aber für alle gleichermaßen gelten. Dynamische Preise erklären die Verbraucherzentralen in ihrem fiktiven Onlineshop „Wasistdeinpreis.de“.
Erklärung zum Vorgehen von Vergleichsportalen
Vergleichsportale müssen anhand einer Liste kenntlich machen, welche Anbieter in den Vergleich einbezogen worden sind. Das soll verhindern, dass fälschlicherweise der Eindruck entsteht, dass im Vergleich der gesamte Markt abgebildet worden ist. Ein Problem bleibt: Verbraucher müssen weitere wichtige Anbieter kennen, um sie bei ihrer Suche berücksichtigen zu können, monieren die Verbraucherschützer.
Die Portale müssen nun auch erläutern, wie ihre Ergebnisliste zustande kommt. In einem Extra-Infobereich soll stehen, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark diese das Gesamtergebnis beeinflussen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, Bewertungen oder die Anzahl der Verkäufe sein, aber auch Provisionen und Entgelte.
Hilfe bei der Einordnung von Online-Bewertungen
Shops oder Portale müssen erläutern, ob sie sicherstellen, dass Bewertungen nur von Kunden stammen, die das jeweilige Produkt oder die jeweilige Dienstleistung auch wirklich gekauft oder gebucht haben. Und falls sie das tun, müssen sie erklären, wie.
Jedoch werden die Anbieter nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen einzuführen. Dabei seien strengere Regeln wünschenswert, weil Rezensionen für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkauf im Netz darstellten. Dabei seien diese häufig manipuliert oder gefälscht.
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Achtung: Ausgenommen von den neuen Informationspflichten für den Online-Handel sind Verträge über Finanzdienstleistungen wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen.
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Quelle
- mit Material von dpa