12. Juli 2024, 13:30 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Der seit Jahren schwelende Gerichtsstreit um sogenannte Prämiensparverträge hat einen entscheidenden Punkt erreicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesbezüglich ein Urteil gefällt, das vielen Bankkunden Hoffnung machen dürfte.
Laut dem Beschluss des BGH haben viele Banken im Rahmen solcher Prämiensparverträge zu wenige Zinsen für ihre Kunden berechnet. Streitpunkt waren vor allem Verträge mit längerer Laufzeit und mit flexiblem Zinssatz. Betroffene Kunden können nun das fehlende Geld einfordern. TECHBOOK erklärt die Einzelheiten und was man dafür tun muss.
BGH fällt Urteil zu Prämiensparplänen mit langer Laufzeit
Prämiensparverträge mit langer Laufzeit waren vor allem in den 1990er- und den 2000er-Jahren beliebt. Heute sind sie aufgrund der Zinsentwicklung weniger attraktiv. Im erweiterten Sinne hat auch das mit dem aktuellen Urteil des BGH zu tun. Den Grundstein für dieses legten zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Dresden. Einer dieser Fälle betraf einen Prämiensparvertrag aus dem Jahr 1997.
Wer einen solchen Vertrag abschloss, erhielt damals eine recht attraktive Prämie – und eben im Laufe der Jahre auch Zinsen auf das Ersparte. Dabei wird die Prämie in der Regel nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugebucht. Allerdings konnten gerade diese Zinsen von den Banken einseitig den Marktgegebenheiten angepasst werden. Gerade in Niedrigzinsphasen hat das zur Folge, dass die Zinssätze solcher Verträge teilweise dermaßen gesenkt wurden, dass sie in einigen Fällen sogar nur noch 0,001 Prozent betrugen. Verbraucherschützer stellten nach Prüfung mehrerer tausend solcher Verträge fest, dass Kunden auf diese Weise im Schnitt vierstellige Geldbeträge entgangen sind, wie unter anderem die „Tagesschau“ berichtet.
In der Musterfeststellungsklage wurde angeführt, dass eine solch negative Entwicklung beim Abschluss des Vertrags nicht vorherzusehen war. Zudem sei die einseitige Anpassung nicht transparent genug. Dem stimmte der BGH nun zu.
BGH legt Referenzzins fest
Bereits 2021 fällte das Gericht ein ähnliches Urteil. Auch damals ging es um die flexiblen Zinsen, deren Berechnung aber im damaligen Urteil noch dem Oberlandesgericht Dresden überlassen wurde. Das ist diesmal anders. Denn der 2023 vom Dresdner Gericht festgelegte Wert war Verbraucherschützern noch zu gering, weshalb der Fall erneut vor dem BGH landete. Dieser hat nun ein Machtwort gesprochen und den vom OLG Dresden berechneten Referenzzins bestätigt.
Betroffene Kunden bekommen deshalb zwar nicht so viel wieder, wie erhofft. Dennoch liegt der Referenzzins oft über den flexibel festgelegten Sätzen in entsprechenden Prämiensparplänen.
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Diese Sparverträge sind betroffen
Die Verbraucherzenrale listet in ihrer Mitteilung zu dem Fall einige konkrete Verträge, die von dem Urteil betroffen sind. Darunter findet man auch den Hinweis, dass „in einem einfachen Sparbuch mit Aufkleber und extra Zinsvereinbarung“ entsprechend rechtswidrige Zinsklauseln zu finden seien.
- Bonusplan (Volks- und Raiffeisenbank)
- Prämiensparen flexibel (Sparkasse)
- VorsorgePlus (Sparkasse)
- Vorsorgesparen (Sparkasse)
- Vermögensplan (Sparkasse)
- VRZukunft (Volks- und Raiffeisenbank)
- Vorsorgeplan (Sparkasse)
- Scala (Sparkasse)
Diese Liste ist exemplarisch und meint nicht, dass nur Kunden der Sparkasse oder der Volks- und Raiffeisenbank betroffen sind. Ebenfalls in der Meldung des Verbraucherschutzes findet man noch eine weitere Liste, die nach Bundesländern aufgeschlüsselt ist. Und auch dort sind nicht zwangsläufig alle betroffenen Produkte aufgeführt.
Betroffen sind aber generell laut Verbraucherschutz Pärmiensparpläne beziehungsweise „überwiegend langfristige Sparverträge mit variable[m] Zinssatz, die in den 1990er- und 2000er-Jahren abgeschlossen wurden“. Wer nun also vermutet, dass er einen Prämiensparplan abgeschlossen hat, der von dem BGH-Urteil betroffen ist, sollte in den Unterlagen vor allem danach suchen, ob dabei ein gleitender Zinssatz vereinbart wurde.
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Kunden können Geld fordern
Ramona Pop, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, sagte dazu: „Nun müssen alle Sparkassen tätig werden und von sich aus Entschädigungen einleiten. Prämiensparer:innen steht eine finanzielle Entschädigung zu, sie haben Anspruch auf erhebliche Nachzahlungen.“
Es wird aber auch empfohlen, selbst tätig zu werden. Bei entsprechendem Verdacht kann man bei seiner Bank eine Zinsberechnung einfordern. Dieser Anspruch gilt übrigens auch rückwirkend für die gesamte Vertragslaufzeit. Und auch nach dem Ende eines solchen Vertrags gilt der Anspruch laut BGH noch drei Jahre. Verbraucherschützer hatten in der Klage eine Frist von zehn Jahren gefordert; dem kam das Gericht allerdings nicht nach.