23. April 2022, 19:32 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Ein Käuferschutz vermittelt beim Onlineshopping ein Gefühl von Sicherheit. Viele Kunden wählen deshalb bevorzugt Bezahldienste, die damit werben. Aber Achtung: Wann der besagte Käuferschutz greifen muss, ist nicht gesetzlich fixiert.
Angst davor, beim Onlineshopping abgezockt zu werden, braucht man scheinbar nicht haben. Immerhin kann man sich vor betrügerischen Händlern schützen, die gar nichts oder etwas ganz anderes als die bestellte Ware liefern wollen. Diesen vermeintlichen Käuferschutz versprechen einige Zahlungsdienstleister. Doch dahinter steckt manchmal weniger, als der Kunde sich erhofft.
Warnung vor unzuverlässigem Käuferschutz
Onlineshopper sollten sich im Ernstfall nicht zu sehr auf eine Erstattung durch den Dienstleister verlassen. Davor warnt aktuell das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Denn vor einer möglichen Erstattung des Kaufpreises muss man zunächst einmal alle vom Dienstleister aufgestellten Bedingungen für den Käuferschutz erfüllt haben.
Dazu zählt beispielsweise der Versuch, das Problem erst einmal gemeinsam mit dem Händler zu lösen. Hinzu kämen laut EVZ viele Fristen und Ausnahmen. Deshalb sollte man die Käuferschutzrichtlinien besonders aufmerksam lesen.
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Erstattungen grundsätzlich nicht garantiert
Doch selbst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, sei eine Erstattung durch den Zahlungsdienstleister nicht garantiert. Die Verbrauchschützer wollen oft die Erfahrung gemacht haben, dass Vielnutzer des jeweiligen Zahlungsdienstes bei Erstattungen bevorzugt behandelt werden.
Allerdings: Auf gesetzliche Ansprüche wie Rücktrittsrecht oder Gewährleistung habe die Ablehnung von Käuferschutzanträgen keinen Einfluss. Diese bestehen laut den Experten fort.
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Tipp für Käufer
Eine gute Absicherung kann auch ohne Zahlungsdienstleister über klassische Zahlungswege gelingen. Am besten bestelle man, wenn möglich, auf Rechnung, rät das EVZ. So bezahlt man nur, wenn die Ware auch angekommen ist und der Beschreibung entspricht.
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Eine Alternative sei die Kreditkarte. Damit gebe es die Möglichkeit, das Geld über das sogenannte Charge-Back-Verfahren zurückzuholen, falls die Ware nicht ankommt.
Mit Material von dpa