7. August 2024, 16:32 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Rein digitale Produkte sind heute allgegenwärtig. Aber was bedeuten sie für Verbraucher? TECHBOOK erklärt, warum ihr Kauf und dann eben auch der anschließende Besitz nicht wie bei physischen Waren funktioniert.
Die Digitalisierung schreitet ungehindert voran und das wirkt sich auf viele Bereiche im Alltag aus. Dazu gehört auch das Konsumverhalten von Menschen und welche Waren sie sich anschaffen. Und immer öfter greifen sie im Zuge dessen statt zu analogen lieber zu digitalen Produkten. Die bringen zwar ihre ganz eigenen Vorteile mit. Allerdings gilt es auch einiges zu beachten. Ein häufig auftretendes Missverständnis in diesem Zusammenhang betrifft vor allem den Kaufvorgang.
Übersicht
Was sind digitale Produkte?
Ein digitales Produkt ist genau das – es existiert ausschließlich in digitaler Form. Dazu zählen zum Beispiel E-Books, Downloads, die Bereitstellung von Filmen als Stream oder Dienstleistungen zur Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung, wie das Verbraucherportal Bayern schreibt.
Dabei darf man sie nicht mit Waren mit digitalen Elementen verwechseln. Dies sind entweder Gegenstände, die eigenständige digitale Produkte enthalten oder die so eng mit ihnen verknüpft sind, dass sie ohne das digitale Element nicht funktionieren würden. In diese Kategorie fällt zum Beispiel alles, was heutzutage als „smart“ gilt: Smartphones, Smartwatches oder smarte Haushaltsgeräte.
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Verwirrung um Kauf digitaler Produkte
Ob im Laden oder im Online-Shop, für gewöhnlich bezahlen Kunden Geld und halten anschließend ihre Ware in den Händen – und diese dürfen sie dann auch behalten. Was viele in Bezug auf den Kaufvorgang für selbstverständlich halten, verhält sich bei digitalen Produkten jedoch anders. Da viele das nicht wissen, gibt es bisweilen Ärger.
So kann es bei Computer- und Videospielen schon vorkommen, dass man ein Spiel zwar kauft, dieses aber nach einiger Zeit vom Hersteller einfach deaktiviert wird und damit nicht mehr spielbar ist – da fühlt sich auch unser TECHBOOK-Redakteur regelrecht „abgezockt“.
Sie kaufen digitale Produkte nicht wirklich
Wie die Experten von WBS.Legal auf TECHBOOK-Anfrage erklären, liege das daran, dass man digitale Produkte nicht wie körperliche Gegenstände kaufe, die man dann auf ewig sein Eigentum nennen könne. Stattdessen erwerbe eigentlich nur die vertragliche Nutzungsmöglichkeit an dem digitalen Inhalt. Das Vertragsverhältnis sei also viel mehr als beim Kauf von der Ausgestaltung des individuellen Vertrags abhängig. Dabei handle es sich um eine eigenständige Vertragsart, die im Gesetz auch seit 2021 gesondert geregelt sei.
Aber mit welcher Nutzungsdauer digitaler Produkte dürfen Verbraucher mindestens rechnen? Auch dazu gibt es eine Antwort:
„[Im Gesetz] steht unter anderem, dass Anbieter einer digitalen Dienstleistung gewährleisten müssen, dass einem das Erworbene für einen Zeitraum zur Verfügung steht, den man vernünftigerweise erwarten kann. Wie lange dieser Zeitraum ist, ist nicht festgelegt – meist geht man aber von ca. 2 Jahren aus. Nur in strengen Ausnahmefällen und nach einer expliziten Einwilligung kann hiervon abgewichen werden. Im Ergebnis ist es aber möglich, dass einem solche Inhalte nach Verstreichen einer gewissen Zeit auch wieder ‚weggenommen‘ werden können – auch, wenn dies Verbrauchern nicht immer bewusst ist.“
WBS.Legal
Grundsätzlich sollten Hersteller oder Anbieter die Rahmenbedingungen besser kommunizieren. Vor allem seien sie dazu angehalten, das Ende einer Dienstleistung rechtzeitig anzukündigen, damit potenzielle Käufer nicht noch kurzfristig dafür bezahlen. Erfolgt die Einstellung zu kurzfristig, haben Verbraucher ein Recht auf die gegebenenfalls anteilige Erstattung des Kaufpreises.
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Weitere Kundenrechte bei digital gekauften Produkten
Prinzipiell haben Kunden bei digitalen Produkten aber die gleichen Rechte wie bei anderen Waren. Bei Mängeln (etwa fehlerhafte Funktionalität oder Kompatibilitätsprobleme) oder dem Ausbleiben des Zugriffs auf das Produkt dürfen sie auf die Problembehebung beziehungsweise Nacherfüllung bestehen, den Vertrag beenden oder den Kaufpreis herabsetzen. Ferner gelten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. Außerdem gilt eine Aktualisierungspflicht, wonach Produkte mit Updates versorgt werden müssen.
Wer einen beispielsweise ein E-Book kauft, soll sofort nach dem Bezahlvorgang Zugriff auf den entsprechenden Inhalt erhalten. Funktioniert das nicht, dürfen Kunden das Unternehmen extra zur Bereitstellung auffordern. Sollte danach immer noch kein Zugriff möglich sein, darf man den Vertrag beenden. Für etwaige dadurch entstandene Schäden kann man Ersatz verlangen.
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Gewährleistungsansprüche und -fristen beachten
Für mindestens zwei Jahre gelten außerdem Gewährleistungsansprüche ab Bereitstellung des Produktes. Sollte dann ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate auftreten, geht man gesetzlich einfach davon aus, dass dieser bereits bei der Bereitstellung vorhanden war. In diesem Fall muss das Unternehmen beweisen, dass dem nicht so war (Beweislastumkehr genannt). Dies gilt in der gesamten EU, wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland erklärt.
Ab dem 13. Monat geht die Beweispflicht dann auf die Verbraucher über. Bei dauerhaften Dienstleistungen und Produkten (zum Beispiel Apps oder Cloud-Speicherplatz) gilt die Beweislastumkehr für den gesamten Bereitstellungszeitraum, insofern dies auch vertraglich festgelegt wurde. Falls nicht, gilt nur ein Jahr.
Die Beweispflicht liegt übrigens auch dann beim Kunden, wenn das digitale Produkt gar nicht mit dessen digitaler Umgebung kompatibel ist. Installiert man zum Beispiel ein Programm, das nicht für das eigene Betriebssystem ausgelegt wurde und kommt es dann zu Problemen, muss man beweisen, dass ein Mangel auch ungeachtet des falschen Systems vorliegt.
Die Ansprüche verjähren im Regelfall frühestens nach zwei Jahren, bei dauerhafter Bereitstellung ein Jahr nach Ende des Bereitstellungszeitraums. Speziell in Deutschland kommt es aber nicht vor Ablauf von vier Monaten nach der Feststellung eines Mangels zur Verjährung. Wenn also nach 23 Monaten ein Mangel auftritt, verjähren die Ansprüche nicht gleich nach dem 24. Monat, sondern erst nach dem 27.