8. Mai 2022, 9:00 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Es gibt unzählige Plattformen, auf denen man eigene Produkte verkaufen kann. Bei einer Online-Auktion versucht man natürlich, auch einen guten Preis zu erzielen. Selbst mitbieten sollte man aber keinesfalls. Das könnte nämlich gefährlich werden.
Bei einer Online-Auktion versuchen sich die User untereinander auszustechen, um an das gewünschte Produkt zu kommen. In der Regel geht dann auch der Preis immer weiter in die Höhe. Bei eBay und den anderen gängigen Plattformen ist das gang und gäbe. Dennoch sollte man nicht mit einem Zweitaccount auf das eigene Angebot mitbieten, um den Preis weiter anzuheben.
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Scheingebote sind bei einer Online-Auktion nicht zulässig
„Shill Bidding“ (englisch für Gebotstreiberei) nennt sich die Praxis, bei der Verkäufer mit eigenen Geboten den Preis für ihre Waren in die Höhe treiben. Sie ist ebenso verboten, wie Freunde zu Scheingeboten anzustiften. Dabei spielt es keine Rolle, ob man mehr Erlös generieren möchte oder das Angebot schlicht zu niedrig ist.
Deutsche Gerichte haben in bisherigen Urteilen zu „Shill Bidding“-Fällen gezeigt: Wenn Käufer durch Scheingebote um ein Schnäppchen gebracht werden, können sie mit hohem Schadenersatz rechnen. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest gehen zudem davon aus, dass sich Verkäufer, die bei einer Online-Auktion Scheingebote auf eigene Angebote abgeben, künftig auch wegen Betrugs vor Gericht wiederfinden könnten. Ihnen würde dann zumindest eine empfindliche Geldstrafe drohen, oder sogar eine Freiheitsstrafe.
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Betroffene sollten Betrug schnell melden
Übrigens: Wenn man durch vorgetäuschte Angebote um ein Schnäppchen gebracht wird, sollte man sich den Warentestern zufolge nicht nur an das Online-Auktionsportal wenden, sondern auch direkt an die Strafverfolgungsbehörden. Nur so können mögliche Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden.
Schwierig nachzuweisen ist ein solcher Betrug natürlich, wenn etwa Freunde des Anbieters auf das Produkt mitbieten. Das ist übrigens auch Mitarbeitern eines Verkäufers untersagt. Sollten Sie jedoch einen begründeten Verdacht haben, dann dokumentieren Sie den Vorgang am besten mit Screenshots.
Mit Informationen der dpa