2. September 2020, 18:06 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Zustimmungsfelder für Cookies sind viel prominenter platziert als noch vor einigen Wochen. Doch warum ist das so?
Man hat sich in den vergangenen Jahren irgendwie an sie gewöhnt – an die kleinen Benachrichtigungen, meist am unteren Bildschirmrand, wenn man eine neue Website öffnet. Die Rede ist von sogenannten Cookies. Die meisten dürften routinemäßig auf „Einverstanden“ geklickt oder die Banner auch einfach ignoriert haben, solange der Inhalt der Seite noch gut sichtbar war.
In den vergangenen Wochen wurden die unauffälligen Banner von viele Webseiten Stück für Stück von einem auffälligen Pop-up-Fenster ersetzt, das einen Großteil der Seite verdeckt und erst aktiv weggeklickt werden muss. Grund dafür ist die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, der Europäischen Union beziehungsweise ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Mai 2020.
Was sind Cookies überhaupt?
Bei den hier gemeinten Cookies handelt es sich um kleine Textdateien. Sobald eine Website im Internet aufgerufen wird, wird der Cookie automatisch mitgesendet und im Browser hinterlegt. Kehrt der Nutzer später auf die Seite zurück, kann er oder sie anhand des Cookies, der dann vom Browser an die Website zurückgesendet wird, erkannt werden. Auf diese Art und Weise werden Informationen über jeden Ihrer Website-Besuche gespeichert. Das dient in den meisten Fällen der Nutzerfreundlichkeit, beispielsweise werden Suchbegriffe so hinterlegt.
Neue Regelung zu Cookies
Auf der anderen Seite stehen Cookies seit Jahren in der Kritik von Datenschützern, da die gespeicherten Informationen auch dazu benutzt werden, personalisierte Werbung zu schalten. Cookies werden nämlich schon lange nicht mehr nur von den Seitenbetreibern gesetzt, sondern auch von Dritten wie etwa Werbefirmen, die mit den gesammelten Daten detaillierte Nutzerprofile erstellen.
Die Mitglieder der Europäischen Union veröffentlichten schon 2016 die DSGVO, um einheitliche Regelungen hinsichtlich des Datenschutzes im Internet durchzusetzen. Das betrifft auch den Einsatz von Cookies. Zwar ist die Verordnung bereits seit 2018 in Kraft, allerdings fällte der BGH im Mai dieses Jahres ein Urteil, das den Bestimmungen ordentlich Gewicht verleiht.
Generell wurde um den Aufbau und die Platzierung der Cookie-Banner in der Vergangenheit bereits mehrfach gestritten. Bei dem Fall, der es bis vor den BGH in Karlsruhe schaffte, ging es um einen Rechtsstreit zwischen dem Online-Gewinnspiel-Anbieter Planet49 und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Letztere warfen dem Anbieter vor, bereits voreingestellte Zustimmungshäkchen auf ihrem Feld zu haben. Nutzer würden dementsprechend mit einem einzigen Klick sämtlichen Cookies zustimmen, ohne sich aktiv mit den einzelnen Unterpunkten auseinanderzusetzen.
Ein Häckchen auf jeder Website
Der BGH gab den Daten- und Verbraucherschützern recht. Zwar unterliege der konkrete Fall aus dem Jahr 2013 noch den alten Richtlinien, doch galt auch damals bereits der Grundsatz, „dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“ Die erforderliche Zustimmung müsse aktiv vom Nutzer ausgehen; vorangekreuzte Kästchen erfüllen dieses Kriterium demnach nicht. Ausgenommen sind sogenannte „notwendige Cookies“, also alle, die für den technischen Betrieb einer Website erforderlich sind. Im Fall von Planet49 handelte es sich allerdings um nicht notwendige Tracking-Cookies.
Ein Hinweis wie bisher oft von Website-Betreibern genutzt, in dem lediglich darauf hingewiesen wird, dass durch Weitersurfen sämtliche Cookie-Einstellungen akzeptiert würden, reicht also zukünftig nicht mehr aus. Aus diesem Grund wird nun eingangs prominent der Zustimmungskasten platziert, in dem Nutzer aktiv bestätigen müssen, dass sie der Datenspeicherung durch Cookies zustimmen. Das mag für einige nervig sein, dient aber der allgemeinen Datensicherheit und dem Verbraucherschutz.
Internet BGH entscheidet – Cookies dürfen nicht voreingestellt sein
Schutz vor Tracking Deshalb sollten Sie Cookies im Browser regelmäßig löschen
Rückblick 5 Jahre DSGVO! Was brachte uns die Datenschutzverordnung in Deutschland?
Überprüfen und löschen
Falls Sie im Nachhinein überprüfen möchten, welchen Cookies Sie zugestimmt haben und gegebenenfalls nachträglich noch einige löschen möchten, können Sie das in den gängigen Einstellungen Ihres Browsers tun. Unter „Einstellungen“ und „Datenschutz und Sicherheit“ haben Sie die Möglichkeit, sich alle gesetzten Cookies anzusehen und auch einzeln oder alles auf einmal zu löschen.
Auch wenn sich der eine oder andere über die neuen Zustimmungsfenster ärgern dürfte, schaffen Sie doch aber insgesamt mehr Transparenz. Viele Cookies verbessern ja auch das Surferlebnis im Internet und einige Website-Funktionen basieren auch auf der Anwendung von Cookies, beispielsweise das Einbinden von Posts aus sozialen Netzwerken. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, gezielt Cookies von Drittanbietern abzulehnen, dafür aber die Session-Cookies der Website-Betreiber zuzulassen.