7. Januar 2019, 7:13 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wer innerhalb der EU online einkauft, muss seit Dezember 2018 unabhängig von seinem EU-Herkunftsland die gleichen Zahlungsmöglichkeiten und -konditionen erhalten. Was können Verbraucher tun, wenn Unternehmen sich nicht daran halten?
Beim Online-Einkauf innerhalb der Europäischen Union darf Käufern der Zugang zu Shop-Seiten anderer Länder – abgesehen von einigen Ausnahmen – nicht mehr verwehrt werden.
Bundesnetzagentur ist zuständig
Mit der sogenannten Geoblocking-Verordnung, die seit Dezember 2018 gilt, soll zum Beispiel erreicht werden, dass Verbraucher nicht auf Seiten in ihren Heimatländern mit höheren Preisen umgeleitet werden. Wer glaubt, dass er benachteiligt wird, kann der Bundesnetzagentur als Aufsichtsstelle nun mutmaßliche Verstöße melden. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum in einer Informationsbroschüre zu dem Thema hin.
Das funktioniert den Angaben zufolge zum Beispiel per E-Mail an die Adresse geoblocking@bnetza.de oder telefonisch zum Ortstarif (030/22 48 05 00). Wenn ein Händler gegen die geltenden Verordnungen verstößt, muss er mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro rechnen.
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Für welche Waren gilt die Verordnung?
Die Geoblocking-Verordnung gilt für Waren und Dienstleistungen und enthält die Verpflichtung, dass alle EU-Käufer unabhängig von ihrem Herkunftsland die gleichen Zahlungsmöglichkeiten und -konditionen erhalten müssen.
Zu dem Ausnahmen zählen Verkehrsdienstleistungen wie Flugtickets, Finanzdienstleistungen und audiovisuelle Dienste wie Streaming- oder Download-Angebote von Musik oder Vidoes – hier hat die EU eigene Vorschriften erlassen oder sieht andere Initiativen vor. Ausgenommen von der Verordnung sind außerdem Dienstleistungen im Gesundheitswesen oder im sozialen Bereich sowie Produkte, die in einzelnen Ländern der Preisbindung unterliegen, in Deutschland also zum Beispiel Bücher.