21. Oktober 2018, 18:00 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Was passiert nach dem Tod mit Internetkonten? An wen können sich Erben wenden? Wo finden sie Informationen? Fragen, die für Hinterbliebene in ohnehin schweren Zeiten eine zusätzliche Belastung darstellen – wenn man nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht erstellt hat.
Seitdem der Bundesgerichtshof im Sommer entschieden hat, dass auch digitale Verträge eines Verstorbenen auf die Erben übergehen, sollte eigentlich alles klar sein. Doch in der Praxis ist es für Hinterbliebene mühselig, Zugang zu Online-Konten zu erhalten.
Verbraucherzentrale ist unzufrieden
Das hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen bei einer stichprobenartigen Untersuchung von 14 Dienste-Anbietern festgestellt. Informationen darüber, wie Erben an die Daten eines verstorbenen Kunden gelangen, seien oft nur schwer auffindbar. So gut wie nie stünden diese in den allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen, sondern meist nur in Hilfe- oder FAQ-Bereichen. Teils dränge sich der Eindruck auf, dass Anbieter den Zugang zu diesen Informationen unnötig erschwerten, kritisieren die Verbraucherschützer.
Zudem unterschieden sich die Regelungen zur Herausgabe von Zugangsdaten oder dem Löschen von Konten von Anbieter zu Anbieter deutlich. Oftmals sind sie wenig praxistauglich. Teils werde ein Erbschein verlangt, der erst nach Antritt des Erbes ausgestellt wird, so dass Hinterbliebene im schlimmsten Fall ohne Zugang zu Vertragsinhalten entscheiden müssen, ob sie ein Erbe annehmen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer sei in vielen Fällen ein gerichtliches Eröffnungsprotokoll oder eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ausreichend.
Informationen werden teils leichtfertig herausgegeben
Auf der anderen Seite gebe es aber auch Anbieter, die viel zu leichtfertig Zugang gewähren, und etwa eine Kopie der Traueranzeige oder die Sterbeurkunde als Legitimationsnachweis akzeptieren, obwohl diese Unterlagen nichts über den Erbstatus aussagen. So könnten sich im Zweifel auch Unbefugte leicht Zugang zu Online-Konten verschaffen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale wäre es wünschenswert, wenn die Anbieter ihren Kunden die Möglichkeiten bieten würden, in den Benutzerkonten eine Vertrauensperson zu benennen und gegebenenfalls auch Wünsche für den Umgang mit dem Konto nach ihrem Tod hinterlegen können. Auch um sicherzustellen, dass nach dem Tod kein Unbefugter Zugriff auf persönliche Daten erhält.
BGH-Urteil Internet-Konten sind vererbbar
Datenzugriff nach dem Tod Apple-Nutzer können jetzt Erben für ihre iCloud-Daten festlegen
Tipps von Experten Digitale Ordnung: Wie Sie Ihre Passwörter besser organisieren
Digitales Erbe schon im Vorfeld regeln
Grundsätzlich sollte man deshalb eine Vertrauensperson benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdiensten kümmert. Ein Musterformular für so eine Vollmacht bieten die Verbraucherzentralen im Netz. Ganz wichtig: Sie muss handschriftlich verfasst, mit Datum versehen, unterschrieben und mit dem Hinweis versehen sein, dass sie „über den Tod hinaus“ gilt. Dort sollte man auch Anweisungen festhalten, was die Vertrauensperson genau mit den diversen Konten, Daten oder auch Fotos im Netz nach dem Ableben tun soll – sie etwa löschen oder auch Profile in den Gedenkzustand versetzen, wie es etwa bei Facebook möglich ist.