Direkt zum Inhalt wechseln
logo Mobiler Lifestyle, Streaming und Smart Finance
Tätern drohen Strafen

Wie sich Empfänger von Dickpics wehren können

Frau ist geschockt über Erhalt eines Dickpics
Wer ungewollt ein Dickpic erhält, ist Opfer einer Straftat – und kann sich wehren! Wie, erklärt TECHBOOK. Foto: Getty Images
Freie Redakteurin

19. Juni 2024, 16:03 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Das ungefragte Verschicken von pornografischen Inhalten – und dazu zählen auch Dickpics und Vulva-Pic, also Fotos von Genitalien – ist in Deutschland eine Straftat. Vor allem Opfer sollten das wissen. Denn sie können sich wehren. Wie dabei am besten vorzugehen ist und welche Strafen den Tätern drohen: TECHBOOK stellt aktuelle Fälle vor und hat auch mit einem Rechtsanwalt gesprochen.

Artikel teilen

Bei Exhibitionismus aus nächster Nähe ist der Sachverhalt klar. Wenn jemand sein Opfer überrascht und sich ihm ungefragt nackt präsentiert, ist das eine massive Form der Belästigung – und strafbar. Aus irgendeinem Grund scheinen andere Maßstäbe zu gelten, wenn das Geschlechtsteil als Foto vorgezeigt wird. Oder warum sonst wären so viele Dickpics im Umlauf? Etwa gaben in einer YouGov-Studie rund 46 Prozent der mehr als 2000 Teilnehmerinnen an, bereits Dickpics erhalten zu haben. Bei rund 89 Prozent von ihnen geschah es ungefragt. Viele Täter scheinen wohl von einem Kavaliersdelikt auszugehen. Dabei sind derartige Attacken alles andere als in Ordnung: Die aufgezwungene Exposition gegenüber einem Genital kann bei Empfängern von Ekel über Scham verschiedene, heftige Gefühle auslösen. Deshalb steht das Versenden von Dickpics unter Strafe.

Das Versenden von Dickpics ist eine Straftat

Es ist in Deutschland nach Paragraph 184 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat, wenn man einen pornografischen Inhalt – ob Text, Bild (z. B. Dickpics) oder Video – „an einen anderen gelangen läßt [sic], ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein“. Die möglichen Strafen für das Vergehen reichen von Geldbußen in unterschiedlicher Höhe bis hin zu Freiheitsstrafen.

Urteil aus Deutschland: 12.500 Euro Strafe für Dickpics

Erst vor wenigen Wochen hat für das Versenden von „Textnachrichten mit pornografischem Inhalt, Fotos eines männlichen Gliedes sowie eines Masturbationsvideos“ das Landgericht Stralsund einen 23-Jährigen zur Zahlung von rund 12.500 Euro verurteilt. Der Mann soll im Frühjahr 2023 damit begonnen haben, sein Opfer – dieses ist laut der Mitteilung des Landgerichts durch seine TV- und Social-Media-Präsenz einem breiten Publikum bekannt – zu belästigen. Die Geldstrafe setzt sich unter anderem aus einem rechtskräftigen Strafbefehl durch das Amtsgericht Stralsund aus dem Oktober 2023 zusammen. Hinzu kommen die Kosten für den Anwalt der Klägerin sowie für die Verhandlung, die der Beklagte tragen muss.

In der Mitteilung sind einige Textnachrichten des Mannes aufgeführt, in denen er sein Opfer in eindeutiger und obszöner Weise zu sexuellen Handlungen auffordert. Weiterhin habe er ihr insgesamt fünf Fotos eines „entblößten Penis in verschiedenen Erektionsstadien“ zugesendet sowie zuletzt ein Video, das die Klägerin sowie Nahaufnahmen des Mannes beim Masturbieren zeigt. Man muss wohl von einer Collage ausgehen, denn die Klägerin will mit dem Täter zu keiner Zeit in Kontakt gekommen sein.

Erste Haftstrafe wegen Dickpics in England verhängt

In England steht das Versenden von Dickpics als „Cyberflashing“ erst seit Januar dieses Jahres unter Strafe. Kaum zwei Monate später verhängte der Crown Prosecution Service (CPS), also die englische und walisische Strafverfolgungsbehörde, dafür erstmals eine Haftstrafe. Bei dem Verurteilten handelt es sich um einen registrierten Sexualstraftäter aus Basildon. Er erhielt für das wiederholte Versenden von Dickpics 52 Wochen Gefängnis. Daneben hat er laut der CPS-Veröffentlichung gegen frühere gerichtliche Anordnungen verstoßen, wodurch eine zuvor verhängte Bewährungsstrafe aktiviert wurde.

Wichtig: TECHBOOK verwendet in diesem Beitrag vereinheitlichend den umgangssprachlich geläufigen Begriff Dickpic. Alles Beschriebene gilt aber auch für das ungefragte Versenden von „Vulva-Pics“, also von Ansichten weiblicher Genitalien.

Mehr zum Thema

Was zu tun ist, wenn Sie ungewollt Dickpics erhalten haben

Damit Täter bestraft werden können, müssen Opfer aktiv werden. Wie sie dabei am besten vorgehen, hat TECHBOOK beim Rechtsanwalt Frank Berresheim erfragt. Es gilt demnach, das Empfangene zwecks Beweissicherung zu speichern und den Rest über die Ermittlungsbehörden laufen zu lassen. Sie haben hierfür die Möglichkeit, sich selbst an die Polizei zu wenden und dort einen Strafantrag zu stellen. Hilfestellung findet sich auf der Website „dickstinction.com“ in Form einer Maske zum Ausfüllen. Aus den Eingaben fertigt der Anbieter eine Anzeige wahlweise zum Ausdrucken und Abgeben bei der Polizeidienststelle oder für den Online-Versand an. Sie könnten aber auch einen Rechtsanwalt einschalten.

Experte Berresheim empfiehlt Opfern, im Rahmen des Verfahrens als Adhäsionskläger aufzutreten. Adhäsionskläger steht für einen „Zeugen in eigener Sache“. Die Person ist sozusagen selbst ein Beweismittel und müsse ohnehin vernommen werden. „Es ist der einfachere Weg für Geschädigte einer Straftat im Rahmen eines Verfahrens Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, so der Rechtsanwalt. Alternativ wäre es nötig, nach dem strafrechtlichen Verfahren ein zivilrechtliches einzuleiten. Die hierfür anfallenden Kosten bekäme man im Zweifelsfall zurück. Siehe den oben geschilderten Fall am Landgericht Stralsund: Hier musste der Verurteilte die Anwaltskosten der Klägerin übernommen. Doch man müsste als Kläger zunächst in Vorkasse treten.

Anspruch auf Schadensersatz

Die Frage nach Schadensersatzansprüchen sei in diesem Fall nicht so einfach zu beantworten. Gemeinhin werde die Höhe des zustehenden Schadensersatzes aus der Differenz zwischen dem Vermögen jeweils vor und nach Eintreten des Schadens errechnet, erklärt Frank Berresheim. Beim Erhalt von Dickpics handelt es sich womöglich mehr um einen immateriellen Schaden, es wären Zahlungen etwa wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts denkbar. Um beim obigen Beispiel zu bleiben, hatte die Klägerin „eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro“ gefordert, heißt es weiter in der Pressemitteilung des Landgerichtes. Ihr seien gemäß dem noch nicht rechtskräftigen Urteil rund 4000 Euro zugesprochen worden.

Themen Recht Sicherheit
Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.