20. April 2021, 14:49 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Bei Abschluss eines Kabel- oder DSL-Vertrages bekommen Kund*innen häufig einen Router vom Provider als Leihgabe gestellt. Schicken sie diesen nach Vertragsende nicht zurück, kann es teuer werden. Allerdings dürfen Provider nicht den Neupreis für das Gerät verlangen, wie zwei Gerichte nun entschieden haben.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Sie wirft Vodafone vor, überhöhte Schadensersatzforderungen für gemietete Router oder Receiver zu verlangen. Vodafone bietet neben Mobilfunk auch (V)DSL-Tarife sowie Kabel-Internet-Tarife an. Laut seiner AGB verlangt das Unternehmen je nach Router-Modell bis zu 250 Euro von Kund*innen, die ihr Gerät nach Vertragsende nicht zurückgeben. Zu viel, entschieden nun das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München.
In den AGB von Vodafone heißt es: „Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind Sie verpflichtet, das Mietgerät innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Anderenfalls behalten wir uns vor, von Ihnen eine Ausgleichszahlung (Überlassungsgebühr) für die nicht erfolgte Rückgabe des Mietgeräts zu verlangen.“ Für die EasyBox 804 bzw. 805 listet das Unternehmen mit 69,90 Euro noch eine recht überschaubare Überlassungsgebühr. Für eine Fritzbox 7590 sind es aber schon 249,90 Euro – und somit gut 40 Euro mehr als der aktuelle Straßenpreis.
Nicht der Neupreis, sondern der eines Gebrauchtgerätes maßgeblich
Die Tatsache, dass Vodafone bei der Nichtrücksendung der geliehenen Hardware einen Schadenersatz in Höhe des Neupreises verlangt, kam bei den Richtern nicht gut an. Nach der Nutzung über eine gewisse Vertragslaufzeit seien die Geräte nicht mehr den Neupreis wert, so die Begründung. Die Nichtrückgabe eines Geräts mache für Vodafone nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig. Vielmehr verfüge der Provider über eine Vielzahl von Geräten und könne aus diesem Gerätepool daher problemlos Router für Neuverträge nutzen. Als Richtwert für den Schaden sei daher nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München erklärten die entsprechende Klausel daher für unwirksam. Das gilt auch für die Klausel, die Kund*innen unverschuldet für verloren gegangene Rücksendungen haftbar macht.
„Die Urteile sind ein positives Signal für Verbraucher*innen, die bei der Kündigung ihres Vodafone-Vertrages bisher eine böse und kostspielige Überraschung erlebten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Sie bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kund*innen hohe Geldbeträge verlangt hat. Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden.“
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Und in noch einem weiteren Punkt erzielte die Verbraucherzentrale NRW einen Erfolg. Tauscht Vodafone das Leihgerät eines Kunden oder einer Kundin aufgrund eines Mangels oder Defektes aus, haben diese Anspruch auf ein Neugerät. Bislang kam es häufig vor, dass Vodafone diese Geräte durch wiederaufbereitete Router ersetzte.
Vodafone selbst hat sich zu den genauen Folgen der Urteile noch nicht geäußert. „Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Wir werden sie uns genau anschauen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden,“ so das Unternehmen.