9. Mai 2020, 9:00 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wird etwas teurer, missfällt das Verbrauchern. Richtig ärgerlich ist es aber, wenn man eine Preiserhöhung hinnehmen muss, weil es die Geschäftsbedingungen diktieren. Dazu gibt es nun ein neues Urteil.
Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kundinnen und Kunden immer ein Widerspruchsrecht. Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung weniger als fünf Prozent betragen soll, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 U 46/19) entschieden hat.
In dem Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) einen Mobilfunkanbieter, der eine entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, auf Unterlassung verklagt und Recht bekommen.
Ohne Widerspruchsrecht geht es nicht
Mobilfunkkunden müssen bei jeder einseitigen Änderung der
Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden, so die Richter. Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handelt, komme es dabei nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von fünf Prozent nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.
In einem anderen Klagepunkt unterlag der vzbv: Er hatte eine weitere Klausel in den AGB des Mobilfunkanbieters beanstandet, die besagt, dass ein Anschluss gesperrt werden darf, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform – also etwa per E-Mail – angedroht hat.
Lesen Sie auch: Vorsicht vor diesen Fallstricken im Handyvertrag
Gericht entscheidet Klauseln zur Preiserhöhung bei Netflix und Spotify sind unwirksam
Laut Berliner Gericht Erhöhung der Gebühren unzulässig! Muss die Sparkasse Geld zurückerstatten?
30 Prozent teurer Preiserhöhung bei Amazon Prime! Das kostet ein Abo jetzt
Es geht auch ohne Brief
Die Verbraucherschützer vertraten den Standpunkt, dass die Androhung einer Sperrung in Schriftform zu erfolgen habe, also per Brief. Das sahen die Richter aber anders und wiesen die Klage in diesem Punkt ab.
Die Notwendigkeit der Androhung diene allein der Information des Kunden, heißt es in der Begründung. Dieser Zweck werde „durch
eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail.“