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Streit um Markenrecht

Amazon: Ärger mit der Produktsuche

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TECHBOOK Redaktion

18. Februar 2018, 14:28 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Bei der Produktsuche im Netz steuern viele Anwender nicht Google, sondern Amazon an. Manche Hersteller wollen dort aber nicht erscheinen, weil sie sich andere Vertriebswege suchen. In zwei Streitfällen vor dem BGH ist Amazon jetzt weitgehend erfolgreich.

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Der Internet-Handelsriese Amazon meint oft schon nach den ersten Buchstaben im Suchfeld zu wissen, was man will. Angezeigt werden dann Produkte, die den Wünschen entsprechen könnten. Der Bundesgerichtshof hat Amazon in Streitfällen um mögliche Verletzungen des Markenrechts jetzt gestärkt.

Wer legt sich da mit Amazon an und warum?

Das mittelständische Unternehmen Ortlieb Sportartikel GmbH aus dem fränkischen Heilsbronn produziert wasserdichte Fahrradtaschen, Rucksäcke und andere Freizeitausrüstung. Das Unternehmen goFit Gesundheit GmbH mit Sitz im österreichischen Kindberg vertreibt eine Matte zur Fußreflexzonenmassage. Beide wollen nicht, dass ihre Produkte über die Plattform vertrieben werden, und sie kritisieren, dass die Suche nach ihren Produkten zu Alternativangeboten führt.

Warum wollen sie nicht, dass ihr Name zu anderen Produkten oder Anbietern führt?

Ortlieb vertreibt seine Produkte über Fachhändler, goFit über Kooperationspartner und den eigenen Internetauftritt. Beide Unternehmen sehen einen Missbrauch, wenn Suchworteingaben dazu benutzt werden, ähnliche Produkte aus zum Teil deutlich niedrigeren Preissegmenten anzubieten.

Ab wann lohnt sich ein Amazon-Prime-Abo?

Was sagen die Beteiligten?

„Wir sehen unser Produkt als ein Qualitätsprodukt mit hohem Erklärungsbedarf“, sagt Ortlieb-Vertriebsleiter Martin Esslinger. Kundenservice und Reparierbarkeit der Produkte seien dabei entscheidend. Ortlieb gehe es um Markenidentität und Markenhoheit. Nach Überzeugung des Unternehmens sucht ein Kunde, der Ortlieb eingibt, gezielt nach dieser Marke. „Sonst würde er nur Fahrradtasche eingeben.“ Daher verletze Amazon die Marken- und Wettbewerbsrechte.

Nach Überzeugung des goFit-Rechtsanwalts Arthur Waldenberger benutzt Amazon den Markennamen, um alternative Produkte zu bewerben. „Amazon will mit seinen Suchwortvorschlägen die Nutzer in die Irre führen und diese glauben machen, dass die goFit-Gesundheitsmatte bei Amazon erhältlich sei, was sie aber nicht ist.“ Amazon hänge sich an den guten Ruf des Zeichens goFit an, kritisiert Waldenberger.

Und wie argumentiert Amazon?

Der Amazon-Anwalt wies die Vorwürfe zurück. Er verglich die Suche bei Amazon mit einem Besuch im Sportgeschäft. Wenn ein Kunde dort nach Schuhen einer Marke frage, führe ihn der Verkäufer zu einem Regal, in dem auch Schuhe anderer Marken stehen.

Wie ist die Rechtslage?

Die Unternehmen stützen sich auf das Markengesetz. Paragraf 14 gibt dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht, nur er darf sie nutzen. Ähnliches gilt für Firmenkennzeichen nach Paragraf 5.

Im Fall Ortlieb haben Land- und Oberlandesgericht München im Sinne der Kläger entschieden. Im Fall goFit hatte das Landgericht Köln dem Unternehmen Recht gegeben. Das Oberlandesgericht hob das Urteil jedoch auf und entschied im Sinne von Amazon.

Was hat der BGH entschieden?

Bei goFit fehle es an der Verwendung des Begriffs als Kennzeichen durch Amazon. Denn die Kunden könnten bei den durch Autovervollständigung entstandenen Suchvorschlägen zunächst nicht erkennen, um welchen Hersteller es gehe. Ob goFit überhaupt ein Firmenkennzeichen nach dem Markenrecht sei, müsse daher nicht entschieden werden ( I ZR 201/16).

Im Fall Ortlieb müsse aber geprüft werden, ob die Kunden unterscheiden könnten, von welchen Herstellern die in der Amazon-Liste angebotenen Produkte stammen. Nur wenn sie das nicht könnten, wäre das Markenrecht verletzt. Das müsse das Oberlandesgericht in einem neuen Verfahren prüfen. „Wir sind der Meinung, dass man das unterscheiden können müsste“, sagte der Vorsitzende Richter und machte Ortlieb damit wenig Hoffnung ( I ZR 138/16).

Mehr zum Thema

Welche Bedeutung hat der Fall für Verbraucher?

Sollte das OLG München zugunsten von Amazon entscheiden, wäre klar, dass Hersteller es dulden müssen, wenn die Suche nach ihren Produkten zu allen möglichen Angeboten führt. Das würde auch dann gelten, wenn ihre Angebote über Amazon gar nicht erhältlich sind.

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