9. Dezember 2022, 14:39 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Wenn Sie Ihr Smartphone regelmäßig auch beruflich nutzen, dann können Sie es von der Steuer absetzen und somit Geld sparen. TECHBOOK hat bei einer Expertin nachgefragt, was bei der Steuerklärung zu beachten ist.
Es gibt zwei Möglichkeiten mit sogenannten Werbungskosten umzugehen, wenn man das Smartphone von der Steuer absetzen möchte. Es kann entweder eine Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1000 Euro pro Jahr in Anspruch genommen werden, die der Fiskus jedem Arbeitnehmer automatisch anrechnet. Oder die Werbungskosten können Posten für Posten einzeln aufgeführt werden. Das ist allerdings erst sinnvoll, wenn die Werbungskosten den Betrag von 1000 Euro im Jahr übersteigen.
Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe sagte dazu zu TECHBOOK: „Ist das der Fall, können die Ausgaben fürs Smartphone interessant werden. Dabei gilt: Egal ob Sie die Anschaffungs- oder die Betriebskosten Ihres Handys absetzen wollen – Sie müssen gegenüber dem Fiskus in beiden Fällen glaubhaft darlegen können, dass Sie das Gerät auch für berufliche Zwecke einsetzen.“
Übersicht
So kann man ein Smartphone von der Steuer absetzen
Wie viel Sie von den Anschaffungskosten Ihres Smartphone absetzen können, ist vom Anteil des beruflichen Gebrauchs abhängig. Bei 60 Prozent beruflicher Nutzung können also auch 60 Prozent der Aufwendungen abgesetzt werden. Allerdings muss die berufliche Nutzung nachgewiesen werden, sonst lehnt das Finanzamt in den meisten Fällen den Posten ab.
Georgiadis: „Gute Chancen haben alle, deren Berufsbild und Tätigkeitsspektrum zum Smartphone-Einsatz passen – etwa Journalisten, Wissenschaftler, aber auch Pfarrer und Versicherungsangestellte im Außendienst. Bei großer Nähe zwischen Beruf und Mobiltelefon-Nutzung ist eine steuerliche Anerkennung von bis zu 80 Prozent der Kosten durchaus möglich. Eine entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers ist natürlich auch hilfreich.“
Steuer-Expertin Georgiadis hat außerdem zwei Tipps für alle, die die Anschaffungskosten für das Mobiltelefon absetzen wollen:
- Führen Sie für drei Monate eine Art „Smartphone-Tagebuch“. Darin sollten Sie Datum, Dauer und Grund der Nutzung eintragen. Als Beleg für die geführten Gespräche kann ein Einzelverbindungs-Nachweis Ihres Mobilfunkanbieters dienen. Ein solches Tagebuch ist übrigens auch nützlich, wenn Sie die Betriebskosten absetzen wollen.
- Liegt kein „Smartphone-Tagebuch“ vor, gibt es unter Umständen einen anderen Weg: Falls Job und beruflicher Gebrauch des Smartphones zueinander passen und Sie diesen Kontext formlos in einem der Steuererklärung beigefügten Schreiben erklären können, geht das Finanzamt im Allgemeinen von einem 50-prozentigen beruflichen Nutzungsanteil aus – selbst wenn kein weiterer Nachweis vorliegt. Ein Rechtsanspruch auf dieses Entgegenkommen existiert allerdings nicht.
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Übrigens: Auch der Preis Ihres Smartphones spielt eine Rolle, wenn Sie die Anschaffungskosten des Kommunikationsgeräts steuerlich absetzen wollen. Der Grund: Wenn das Telefon teurer als 800 Euro (netto) war, können Sie den Kauf nicht in einem Rutsch geltend machen. Sie müssen die Kosten inklusive der gezahlten Umsatzsteuer vielmehr über den Zeitraum von fünf Jahren monatsgenau abschreiben. Sie müssen den Gesamtpreis des Geräts also durch 60 Monate teilen, dann erhalten Sie den Teilbetrag für einen Monat. Bedenken Sie zusätzlich, dass Sie nur jenen Teil der Kosten absetzen können, der mit der beruflichen Nutzung einhergeht.
Betriebskosten (teilweise) zurückholen
Auch an den Kosten fürs Telefonieren, die Internetnutzung etc. können Sie das Finanzamt in der Regel beteiligen, wenn das Smartphone beruflich eingesetzt wird. Georgiadis: „Im Prinzip gelten dieselben Voraussetzungen, die auch bei den Anschaffungskosten greifen. Dabei kann man sich folgende Faustregel merken: Mit glaubhafter Begründung, aber ohne genaueren Nachweis, akzeptiert das Finanzamt in der Regel pauschal 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 20 Euro pro Monat. Wollen Sie mehr absetzen, kann wiederum das oben erwähnte ,Smartphone-Tagebuch‘ sinnvoll sein, in welchem Sie über drei Monate hinweg Ihr Nutzungsverhalten genau festhalten müssen.“
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Leichtere Absetzbarkeit durch Bundesländer verhindert
Im Jahr 2021 war eigentlich eine sogenannte Sofort-Abschreibung beziehungsweise Absetzung für Abnutzung (AfA) geplant. Das haben am 19.1.2021 die damalige Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in einer Videoschaltkonferenz beschlossen. Diese Sofort-AfA sollte auch für einige digitale Wirtschaftsgüter wie Smartphones gelten.
Eine rückwirkende Sofort-Abschreibung zum 1.1.2021 wäre damit möglich gewesen. Es war also eine steuerliche Berücksichtigung im Jahr der Anschaffung geplant. Auf Länderebene stellten sich im Februar aber einige Vertreter wegen rechtlicher Bedenken quer. Eine Umsetzung rückte damit erst einmal in weitere Ferne und ist auch immer noch nciht geplant.