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EuGH-Urteil

Speicherpflicht von Nutzerdaten verstößt gegen EU-Recht

Europäischer Gerichtshof (EuGH) erklärt die Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof urteilte, ob die Regelungen im deutschen Telekommunikationsgesetz mit europäischem Recht vereinbar sind. Foto: Getty Images
Lewin Hubert

21. September 2022, 15:00 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Die verdachtsunabhängige Speicherung von Nutzerdaten im Telekommunikationsbereich ist rechtswidrig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht eine Unvereinbarkeit mit geltendem EU-Recht. Damit wurden die Voraussetzungen zur Speicherung von Kommunikationsdaten verschärft.

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Am Dienstag verkündete der EuGH, dass eine allgemeine und anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten mit Unionsrecht unvereinbar ist. Das Urteil hat nicht nur Signalwirkung für zukünftige Regelungen auf EU-Ebene, sondern wirkt sich auf die deutsche Gesetzgebung aus. Somit sind die deutschen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) betroffen. Die Verpflichtung für Netzbetreiber zur Speicherung von Standort- und Verbindungsdaten beim Telefonieren und SMS schreiben sowie die Speicherung von IP-Adresse und Anschlussdaten bei der Internetnutzung ist damit hinfällig.

Speicherpflicht seit 2017 ausgesetzt

Die Speicherpflicht für Telefonanbieter und Internet-Provider wurde aufgrund laufender Rechtsverfahren noch nicht von der Bundesnetzagentur durchgesetzt. So klagten die Deutsche Telekom und SpaceNet seit 2017 gegen das TKG. Der Rechtsstreit zog sich durch zahlreiche Instanzen deutscher Gerichte, um die Vorratsdatenspeicherung doch noch kippen. Schließlich fragte das Bundesverwaltungsgericht, ob das TKG mit EU-Recht vereinbar ist und gab den Fall an europäische Gerichte weiter. Wie sich jetzt zeigte, zu Recht.

Präventive Speicherung rechtswidrig

Der EuGH stellte in seinem Urteil über das TKG fest, dass eine präventive Speicherung von Nutzerdaten unzulässig ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die deutschen Regelungen zur präventiven Bekämpfung von schweren Straftaten dienen würden. Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten von allen Bürgern ist als sehr schwerer Eingriff in die Grundrechte zu sehen. Kurz gefasst, ist sie als eine Art Generalverdacht zu sehen, gerade für unbescholtene Bürger. Der EuGH erklärte weiter, dass das Speichern von Verbindungsdaten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben von Personen zulasse. Die Erstellung eines sogenannten Bewegungsprofils sei damit noch einfacher. Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte und der eigene Lebensrhythmus werden erkennbar. Zudem seien genaue Tätigkeiten, soziale Beziehungen und Rückschlüsse auf das soziale Umfeld einer Person möglich.

Präventive Speicherungen bei nationaler Bedrohung

Die anlasslose Speicherung von Nutzerdaten von Telekommunikationsdiensten ist laut dem EuGH nur in engen Grenzen möglich. Dies sei der Fall, wenn eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt. Wichtig ist aber eine unabhängige Kontrollinstanz und die zeitliche Begrenzung der Maßnahme. Diese Aufgabe kann ein Gericht oder eine Verwaltungsstelle übernehmen, damit eine beliebige Verlängerung verhindert wird.

Ein anderer Fall stellt die gezielte Vorratsdatenspeicherung dar. Dabei sei der Fokus auf bestimmte Personen zulässig, wenn die Maßnahme in einem begrenzten Zeitraum der Bekämpfung schwerer Straftaten dient und Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit verhindert.

Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen

Interessant ist auch, was der EuGH zur Speicherung von IP-Adressen und Nutzer-Identitäten sagt. Diese dürften in einem begrenzten Zeitraum allgemein und unterschiedslos gespeichert werden, wenn Kriminalität bekämpft und die öffentliche Sicherheit geschützt wird. Dazu müssen die IP-Adressen als Quelle einer Verbindung zugewiesen sein. Die Ermittlung von Nutzeridentitäten elektronischer Geräte ist demzufolge ebenfalls möglich.

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Bundesregierung muss nun reagieren

Weil das TKG jetzt rechtswidrig ist, muss die Bundesregierung nun einen rechtskonformen Umgang mit der Vorratsdatenspeicherung finden. Der EuGH befasst sich seit 2014 mit der Thematik und immer wieder stellten sich Gesetzesvorhaben als rechtswidrig heraus. Bisher sind entsprechende Gesetze immer weit über das Ziel hinausgeschossen. Die unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte und die Gefahr eines Missbrauchs der Daten wurden bisher ignoriert. Eine Regelung, die sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit EU-Recht vereinbar ist, wäre somit wünschenswert. Die FDP spricht sich inzwischen für ein Quick-Freeze-Verfahren aus. Die Daten einer Person werden in einem solchen Verfahren erst gespeichert bzw. eingefroren, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt. Eine genaue Ausgestaltung ist jedoch strittig. Zumindest kann das EuGH-Urteil jetzt als Orientierung dienen, weil es nur wenige Ausnahmen für das anlasslose Speichern hergibt und zeitlich begrenzt.

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Quelle

  • EuGH, aufgerufen am 21.09.22

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