23. März 2022, 12:41 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eine Neuerung im Steuergesetz erlaubt es Nutzern künftig, ihre Hardware wie Laptops, teure Smartphones und Kameras bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abzuschreiben.
Computer und Programme für Job oder Studium angeschafft? Dann können Sie die Kosten für Hardware und Software von der Steuer absetzen. Und zwar nach neuester Gesetzgebung gleich im ersten Jahr in voller Höhe. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist demnach nicht mehr notwendig. Das geht aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor, auf das Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hinweist.
In der Vergangenheit war eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nur möglich, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro netto betrug. Für Anschaffungen von Computer und Co. entfällt diese Grenze seit 2021. Somit unterliegt auch hochpreisige Hardware und Software nicht mehr der dreijährigen Abschreibung in der Steuer. Die steuerliche Ersparnis kommt Arbeitnehmern sowie Unternehmen damit schneller zugute.
Sollte bestimmte Hardware bereits über die Steuer abgeschrieben werden – besteht im Steuerjahr 2021 also noch ein Restbuchwert für Anschaffungen vor dem 31. Dezember 2020 – kann dieser nun in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Steuerersparnis lässt sich dadurch zeitlich vorziehen.
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Belege für Einkommensteuererklärung aufheben
Unternehmer können den Kauf von Hardware und Software als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Arbeitnehmer, die sich berufsbedingt einen Computer, ein Smartphone, Zubehör oder entsprechende Software anschaffen, können die Kosten bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben. „Belege für die Anschaffungen sollte man daher aufbewahren“, sagt Karbe-Geßler. „Insbesondere dann, wenn die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro überschritten wird“.
Zwingend vorgeschrieben ist allerdings, die Wirtschaftsgüter in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Auch diese Regelung gilt bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2021. Eine Anwendung anderer Abschreibungsmethoden für Hardware und Software, zum Beispiel die Verteilung auf mehrere Jahre, ist in der Steuer grundsätzlich weiterhin möglich und unterliegt dem Wahlrecht.
Mit Material von dpa