19. Januar 2019, 18:38 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Nutzer sozialer Medien haben ein Recht auf Datenauskunft und Datenübertragbarkeit. Aber wie wichtig ist dies den Anbietern? Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen Test gemacht – und musste zahlreiche Mängel feststellen.
Mit ihrer Auskunftspflicht nehmen es viele soziale Medien nicht allzu genau. Zu dieser Einschätzung kommt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die bei acht Anbietern für das Konto einer fiktiven Person das Recht auf Auskunft und Datenübertragbarkeit geltend gemacht hat.
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Im Test fallen alle durch
Angemessene und vollständige Antworten zu den gespeicherten Daten gab es von keinem der geprüften Dienste, so das Fazit der Verbraucherschützer. Die Anbieter bauten sogar zusätzliche Hürden auf und verwiesen – oft in standardisierter Form – auf allgemeine Hilfebereiche, Webformulare oder Datenschutzerklärungen.
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Daten nicht ohne Weiteres einzusehen
Zudem lagen die per Download bereitgestellten Daten überwiegend in englischer Sprache und ungebräuchlichen Dateiformaten vor, seien so nur teilweise lesbar und damit nicht kontrollierbar. Als Folge ließen sich weitere Rechte wie Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten nur schwer wahrnehmen.
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Defizite im Bezug auf die DSGVO
Auch beim seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 geltenden Recht auf Datenübertragbarkeit sehen die Verbraucherschützer Defizite. Aufgrund der lückenhaften Informationen könnten Nutzer keine informierte Entscheidung darüber treffen, ob die Daten zutreffend sind, und in der Folge auch nicht, welche Daten bei einem Wechsel zum neuen Anbieter übertragen werden sollen.