
3. Februar 2019, 10:30 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz wollte die Bundesregierung dafür sorgen, dass Hassinhalte im großen Stil und schnell aus den sozialen Netzwerken verschwinden. Tatsächlich werden nur vergleichsweise wenig Inhalte aus Twitter, Facebook und YouTube gelöscht.
Vor einen Jahr trat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft. Eine erste Analyse der Transparenzberichte zeigt nun auf, dass Online-Plattformen wie Facebook, Twitter und Youtube viele der eingegangenen Beschwerden über Hassinhalte ablehnen.
Das umstrittene Gesetz gegen Hass im Netz wurde am 1. Januar 2018 umgesetzt. Es schreibt vor, dass die Plattformen klar strafbare Inhalte 24 Stunden nach einem Hinweis darauf löschen müssen – und in weniger eindeutigen Fällen eine Woche Zeit haben. Wer dieser Forderung wiederholt und systematisch nicht nachkommt, dem drohen Strafen in Millionenhöhe.
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Beschwerdewelle bislang ausgeblieben
Wenn die Netzwerke im Nachgang nicht schnell genug reagieren, können sich die Anwender beim Bundesamt für Justiz beschweren. Dort ist die erwartete Beschwerdewelle allerdings ausgeblieben. Im gesamten Jahr 2018 sind über das Online-Formular laut Medienberichten 714 Anzeigen eingegangen. Die Prognosen lagen ursprünglich bei 25.000 Fällen im Jahr.
Zudem sind die Konzerne seither verpflichtet, die aufgelaufenen Zahlen zu veröffentlichen. Zwischen Juli und Dezember verzeichnete der Kurznachrichtendienst Twitter demzufolge 283.462 Beschwerden und nur in acht Prozent (23.165) der Fälle wurden nach erfolgter Überprüfung auch Einträge gelöscht. Bei YouTube wurden knapp 251.000 Inhalte gemeldet – entfernt oder blockiert wurden hingegen nur etwas mehr als ein Fünftel davon (54.644). Der größte Teil davon fielen in die Kategorie Hassrede und/oder politischer Extremismus.
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Bei Facebook – wo ein komplizierteres Meldeverfahren existiert – gingen in der gleichen Zeit lediglich zu 1048 Inhalten Beschwerden ein. Dabei handelte es sich oft um Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. 369 Inhalte (35 Prozent) seien gesperrt oder gleich komplett gelöscht worden.