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EU-Gericht

Millardenstrafe für Google – Marktmacht durch Android missbraucht

Google Zentrale
Eine Milliardenstrafe für Google wegen Missbrauch der Marktmacht wurde bestätigt. Foto: Getty Images
Lewin Hubert

15. September 2022, 17:49 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Das US-Unternehmen Google soll 4,1 Milliarden Euro Bußgeld wegen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung zahlen. Der Internetkonzern habe laut EU-Gericht rechtswidrige Vereinbarungen getroffen, die im Zusammenhang mit dem Android-Betriebssystem stehen.

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Am Mittwoch scheiterte die Klage von Google gegen einen Beschluss der EU-Kommission aus dem Jahr 2018. Das Europäische Gericht (EuG) bestätigte den Beschluss. Das Bußgeld reduzierte sich jedoch von 4,43 Milliarden auf 4,125 Milliarden Euro. Es ist damit allerdings immer noch die bisher größte durch eine europäische Wettbewerbsbehörde verhängte Bußgeldsumme.

Im Kern ging es bei den Vorwürfen darum, dass Google mit Geräteherstellern von Android-Smartphones und Betreibern von Mobilfunknetzen rechtswidrige Vereinbarungen getroffen und damit den freien Wettbewerb eingeschränkt habe. Sollte Google gegen dieses neue Urteil noch Einspruch einlegen, wäre in nächster Instanz der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.

EU-Kommission sieht Androids Vormachtstellung missbraucht

In ihrem ursprünglichen Beschluss führt die EU-Kommission Androids Position am Markt an. Das zu Google gehörende Betriebssystem ist mit Abstand das am meisten genutzte der Welt. Über die Lizenzen für Android-Apps im Play Store würde so eine Vormachtstellung entstehen. Die einzige Ausnahme bildet China, da das Land die Google-Apps im Rahmen seiner Internet-Zensur hier bereits vor Jahren gesperrt hat.

Die EU-Kommission bemängelte vor allem die Kopplung der Google-Suchmaschine mit dem Play Store und dem Android-Betriebssystem. So sind etwa Hersteller von Android-Smartphones gezwungen, Google Chrome vorzuinstallieren. Gerade weil es sich um einen Internetkonzern handle, dessen Einkünfte wesentlich aus den Werbeeinnahmen der Suchmaschine generiert würden, sei diese Kopplung kritisch zu hinterfragen. Zusammengefasst lautet der Vorwurf also, dass Google über Android versuchen würde, die Vormachtstellung der Suchmaschine und die daraus resultierenden Werbeeinnahmen zu schützen – und umgekehrt.

Dieses Argument unterstützte die Kommission mit Fakten: Im Juli 2018 verwendeten circa 80 Prozent der Mobiltelefone in Europa ein Android-Betriebssystem. Die meisten großen Smartphone-Hersteller wie etwa Samsung oder natürlich Google selbst greifen auf das System zurück.

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EU-Gericht bekräftigt die Vorwürfe

Google widersprach dem Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2018, weswegen sich nun das Europäische Gericht mit der Angelegenheit befasste. Das Gericht musste dabei über drei wesentliche Punkte entscheiden:

  • Zunächst ging es darum, dass die Hersteller von Mobilfunkgeräten den Internetbrowser Chrome vorinstallieren mussten, um eine Lizenz für die Nutzung des Play Stores zu bekommen. Das Gericht sah in der Bedingung der Vorinstallation einen Wettbewerbsvorteil, weil dieser einen Status Quo etabliere. Gerade Smartphone-Nutzer greifen oftmals einfach zu dem Browser, der bereits installiert ist.
  • Google habe außerdem versucht, die Smartphone-Hersteller zu verpflichten, nur von Google zugelassene Betriebssysteme zu verwenden. Erforderliche Lizenzen für Produkte wurden nur gegeben, wenn keine abgewandelten Android-Versionen auf den Geräten verkauft wurden. Diese Praxis stelle eine Einschränkung von Innovationen der Konkurrenz dar. Die Vielfalt der zur Verfügung stehenden Produkte würde somit auch für Nutzer eingeschränkt.
  • Der dritte Vorwurf drehte sich um die Teilung der Einnahmen aus Werbegeschäften. Der Suchmaschinen-Riese wolle nur Geld teilen, wenn die betreffenden Smartphone-Hersteller und Mobilfunknetz-Betreiber sich verpflichten, in bestimmten Bereichen gänzlich auf konkurrierende Suchmaschinen zu verzichten.

Diesen dritten Vorwurf lehnte das Gericht allerdings ab und folgte der Argumentation von Google. Dementsprechend gebe es einfach keinen gleichwertigen Wettbewerber im Suchmaschinen-Bereich. Weil der fehle, könne auch keine Beschränkung des Wettbewerbs durch eine Sortimentsvereinbarung stattfinden. Ansonsten gab das Gericht allerdings dem Beschluss der EU-Kommission Recht.

Google hat bereits sein Vorgehen geändert

Google hat im Hinblick auf das Verfahren bereits 2018 sein Geschäftsmodell geändert. Die einzelnen Dienste können seitdem auch ohne die Google-Suche oder den Chrome-Browser eingebunden werden. Die Forderungen der EU-Kommissionen kritisierte Google mit Hinweis auf die Vorteile, die eine Bündelung der Apps habe. Nur so sei ein flächendeckendes Angebot von Google-Diensten möglich.

Für die Nutzer von Suchmaschinen ist eine marktbeherrschende Stellung jedoch nicht vorteilhaft. Die Auswahl von Betriebssystemen und Suchmaschinen sollte immer gewährleistet werden, schon allein damit diese nicht zu stark auf ein Unternehmen angewiesen sind. Inwiefern Google gegen die jetzt gefällte Entscheidung des EuGH vorgeht, bleibt erst mal offen. Bis dahin gilt: Konkurrenz belebt das Geschäft.

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