22. Dezember 2019, 9:00 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Ein Buch lesen und dann weiterverkaufen – für viele Verbraucher ist das selbstverständlich. Aber dürften auch E-Books über einen Online-Händler mehrfach den Besitzer wechseln? Das höchste EU-Gericht hat geurteilt.
Gelesene E-Books dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht weiterverkauft werden. Nach EU-Recht handele es sich dabei um eine „öffentliche Wiedergabe“, für die es die Erlaubnis des Urhebers bedürfe, urteilten die Luxemburger Richter jetzt (Rechtssache C-263/18).
Händler für „gebrauchte“ E-Books löste Diskussion aus
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wertete das Urteil als großen Erfolg. „Die deutliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein großer Erfolg, denn sie sichert ein faires Urheberrecht“, sagte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Kreativschaffende seien auf angemessene Vergütung angewiesen. Das Urteil ermögliche „Verlagen und Händlern, weiter an innovativen Geschäftsmodellen mit digitalen Medien zu arbeiten“, von denen letztlich auch die Verbraucher profitierten. Hintergrund ist das Geschäftsmodell des niederländischen Unternehmens Tom Kabinet, das einen Online-Marktplatz für „gebrauchte“ E-Books betreibt. Kunden, die hier ein Buch gekauft haben, werden von Tom Kabinet dazu aufgefordert, es nach der Lektüre an das Unternehmen zurück zu verkaufen und das eigene Exemplar zu löschen. Im Gegenzug erhalten sie eine Gutschrift. Niederländische Verlegerverbände hatten dagegen geklagt.
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E-Books nutzen sich nicht ab
Das oberste EU-Gericht gab ihnen nun Recht. Es argumentierte, das Interesse der Rechteinhaber, angemessen vergütet zu werden, würde durch das fragliche Vorgehen deutlich stärker beeinträchtigt als im Fall gedruckter Bücher. Der Zustand digitaler Kopien werde durch den Gebrauch schließlich nicht schlechter. Auf dem Second-Hand-Markt seien sie folglich perfekter Ersatz für neue Exemplare. Die Richter begründeten ihr Urteil zudem damit, dass es nicht entscheidend sei, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu einem Werk hätten. Vielmehr müsse ebenso berücksichtigt werden, wie viele Menschen ein Buch nacheinander lesen könnten. Diese Zahl sei im vorliegenden Fall erheblich. In Deutschland hatten mehrere Gerichte nach Angaben des Börsenvereins bereits ähnlich geurteilt wie der EuGH.