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Smartphone und Co. aus dem Ausland

Vorsicht bei Elektronik-Kauf im Urlaub

Im Urlaub muss man nicht nur seine reisedaten im Blick haben, sondern auch beim Elektronik-Kauf aufpassen
Im Urlaub muss man nicht nur seine reisedaten im Blick haben Foto: Getty Images
Marc Hankmann
Freier Redakteur

19. Juni 2024, 7:52 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Wenn ein Teil der Reisekasse dafür vorgesehen ist, im Urlaub Elektronik günstig zu kaufen, sollten Sie sicherstellen, dass aus dem vermeintlichen Schnäppchen keine Kostenfalle wird, immerhin kann der Zoll Bußgelder bis 50.000 Euro verhängen. Und ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung ist auch nicht gerade angenehm.

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Die USA-Reise oder der Backpacker-Trip durch Asien ist lange geplant, nun geht es endlich los. Die Reisekasse ist gut gefüllt, denn die günstigen Preise für Elektronik in manchen Ländern versprechen echte Schnäppchen. Mit dem Preisvorteil kann es jedoch ganz schnell vorbei sein, wenn man nach dem Urlaub feststellen muss, dass das Gerät in Deutschland nicht richtig funktioniert oder dessen Betrieb gar nicht zugelassen ist.

Einige Dinge, die man beim Kauf von Elektronikgeräten im Urlaub beachten sollte, sind schnell geklärt: Der neue Laptop sollte eine deutsche Tastatur haben, wenn Sie sich beim Tippen nicht umgewöhnen wollen. Ein ausländischer Netzstecker – weltweit gibt es immerhin 20 verschiedene – lässt sich noch mit einem Adapter „überbrücken“, ist aber dennoch lästig. Allerdings gibt es noch einige weitere Dinge, die man beachten sollte und die weniger offensichtlich sind.

Elektronikgeräte aus dem EU-Ausland: nicht ohne CE-Kennzeichnung

Was die technische Sicherheit von Elektronikgeräten angeht, ist man innerhalb der EU meist auf der sicheren Seite. Denn im EU-Ausland dürfen nur Elektronikgeräte mit CE-Kennzeichnung verkauft werden. Durch dieses Qualitätssiegel sichert der Hersteller zu, dass das Produkt den Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzanforderungen der EU entspricht. Besitzt ein Produkt kein CE-Zeichen oder eine Fälschung, Finger weg! Es handelt sich höchstwahrscheinlich um Produktpiraterie, die Sie beim Zoll teuer zu stehen kommen kann.

Kaufen Sie ein Elektro-Produkt im Ausland könnte das aber auch trotz CE-Kennzeichnung später Probleme bereiten, wenn das Gerät einen Defekt aufweist. Die Gewährleistung gilt EU-weit zwar für zwei Jahre, aber Sie müssen sich mit dem Händler auseinandersetzen, bei dem Sie das Gerät gekauft haben. Selbst wenn Sie einen Händler in Deutschland finden würden, kann nicht garantiert werden, dass er die entsprechenden Ersatzteile hat.

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Günstiges Smartphone aus den USA? Nur nach sorgfältiger Auswahl

Beim Urlaub in den USA sind die günstigeren Preise zum Beispiel für ein iPhone verlockend. Wenn Sie allerdings ein Smartphone mit SIM-Karte im Urlaub kaufen, vergewissern Sie sich, dass das Gerät auch mit einer SIM-Karte aus Deutschland funktioniert. Der SIM-Lock des ausländischen Mobilfunkanbieters macht der Freude am neuen Smartphone ansonsten schnell ein Ende.

Bei preiswerten Smartphones wird zudem häufig an der Sprachauswahl gespart. Ohne Deutsch kann es schwierig werden, die richtigen Einstellungen zu finden.Darüber hinaus müssen Sie beim Kauf eines Smartphones im außereuropäischen Ausland darauf achten, ob das Gerät auch die in Europa genutzten Frequenzbänder unterstützt, damit Sie beim Surfen im Internet oder Telefonieren keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Das gilt insbesondere für den LTE- und 5G-Empfang, denn für diesen Standard werden weltweit fast 40 verschiedene Frequenzbänder genutzt. LTE (4G) empfangen Smartphones in Deutschland im Bereich um 800 MHz, zum Teil auch in den Bereichen um 900 und 1800 MHz sowie um 2000 und 2600 MHz. Auf der Webseite der Bundesnetzagentur gibt es zu den Frequenzen zahlreiche weiterführende Erläuterungen.

Besondere Hürden bei 5G-Smartphones

Vom Kauf eines 5G-Smartphones sollten Sie im Urlaub besser Abstand nehmen. In Deutschland und der restlichen EU wird dafür der Frequenzbereich zwischen 3,4 und 3,8 GHz sowie vereinzelt auch Frequenzen um die 700 MHz genutzt. Aber 5G lässt sich auch in vielen anderen Frequenzbereichen einsetzen.In den USA liegt der Bereich zwischen 3,7 und 4,2 GHz, in Japan zwischen 3,6 und 4,9GHz. Südkorea nutzt dagegen mit 3,4 bis 3,7GHz fast den gleichen Frequenzbereich wie die EU. In China nutzt man 3,3 und 4,99 GHz. Wer ein Gerät aus China importiert, muss es außerdem vom lokalen Anbieter whitelisten lassen, damit 4G und 5G funktionieren – unabhängig von der unterstützten Frequenz.

Ebenso wie bei LTE gibt es also auch bei 5G keine länderübergreifende Harmonisierung. Das Thema Frequenzen spielt auch beim Kauf einer Drohne eine Rolle. Die verwendeten Fernsteuerfrequenzen müssen nämlich auch in Deutschland zugelassen sein. Für die Funkverbindung zur Drohne und einer an ihr angebrachten Kamera werden hierzulande üblicherweise die Frequenzen 2,4 und 5,8 GHz genutzt.

Das verlangt der Zoll bei elektronischen Geräten

Haben Sie ein elektronisches Gerät innerhalb der EU gekauft, sind sämtliche Abgaben bereits im Kaufpreis enthalten. Reisen Sie hingegen aus einem Nicht-EU-Land wieder in Deutschland ein, müssen Sie zu verzollende Waren mündlich beim Zoll anmelden, wenn die sogenannte Reisefreimenge überschritten wird.

Bei Flug- und Seereisen liegt die Freimenge bei 430 Euro, wie die Generalzolldirektion schreibt. Die gilt natürlich zusammen für die gesamte im Urlaub eingekaufte und nach Deutschland eingeführte Ware wie etwa Kleidung, Alkohol, Zigaretten oder eben auch elektronische Geräte. Reisen Sie nicht per Flieger oder Schiff, liegt die Freimenge bei 300 Euro. Für jugendliche Reisende unter 15 Jahre beläuft sie sich auf 175 Euro.

Liegt der Wert des elektronischen Geräts also über diesen Beträgen, – was etwa bei Smartphone- oder Kamera-Neukäufen schnell passieren kann –wird eine Einfuhrabgabe fällig. Sie beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts, wenn dieser nicht über 700 Euro liegt. Ist das Gerät noch teurer, verlangt der Zoll weitere Abgaben. Bewahren Sie auf jeden Fall den Kaufbeleg auf, ansonsten wird der Wert vom Zoll pauschal geschätzt, was häufig zu Ihren Ungunsten ausfällt.

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Besser nicht tricksen – Beweislast beim Reisenden

Kann man nach der Rückreise nicht einfach behaupten, das neue Smartphone sei das alte, das man schon bei Reiseantritt besaß? Davon ist abzuraten und zwar nicht nur, weil es sich um Betrug handelt. Denn der Zoll ist durchaus in der Lage, die Herkunft von elektronischen Geräten zu bestimmen. Bei besonders hochwertiger Ware kann er zudem Kaufbelege verlangen. Die Beweislast liegt nämlich bei Ihnen.

Werden Sie beim Schmuggeln erwischt, müssen Sie die Ware nachverzollen. Bei einem Warenwert bis 700 Euro kommt auf jeden Fall ein Zollzuschlag in Höhe des Warenwerts hinzu. Sie zahlen also das Doppelte. Darüber hinaus könnte gegen Sie ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Bei Waren über 700 Euro wird sogar ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet. Es droht eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen oder in sehr schlimmen Fällen auch Freiheitsentzug bis zu fünf Jahre. Sicher ist jedenfalls, dass die Urlaubserholung dann schnell vorbei wäre.

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