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Verbraucherschützer warnen

AGB von E-Scooter-Apps weisen „teilweise gravierende rechtliche Mängel“ auf 

Frau auf dem E-Roller
Aufsteigen und losfahren - E-Scooter finden sich in vielen Städten. Doch die Apps sollten genau geprüft werden. Foto: Getty Images
Rita Deutschbein, Redaktionsleiterin TECHBOOK
Redaktionsleiterin

24. Juni 2022, 12:31 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Sie stehen an jeder Ecke und lassen sich per App leicht in Betrieb nehmen – E-Scooter, E-Roller und Fahrräder. Doch die Apps, die man zur Nutzung braucht, weisen zum Teil gravierende Mängel in den AGB auf.

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Die Verbraucherzentralen haben sich die AGB in den Apps von 54 Anbietern von E-Scooter und Co. näher angesehen. Dabei sind ihnen in allen Anwendungen teils grobe Rechtsverstöße aufgefallen. Das Schlimme an der Sache: Viele Nutzer wissen gar nicht, welchen Klauseln sie zustimmen. Oftmals laden sie die Apps einfach herunter, legen schnell einen Account an, nur um ebenso schnell mit dem geliehenen E-Scooter oder Bike losdüsen zu können. Geht bei der Fahrt etwas schief, kann aufgrund der Klauseln schnell das böse Erwachen kommen.

AGB in E-Scooter-Apps lassen Mieter pauschal haften

Oftmals versuchen die Anbieter in den AGB ihrer Apps, die Haftung pauschal auf die Mieter von E-Scooter und Co. abzuwälzen. Sie fordern beispielsweise die Rückgabe der Fahrzeuge in dem gleichen Zustand wie vor der Nutzung. Ist ein E-Scooter während der Fahrt schmutzig geworden, weil es beispielsweise geregnet hat oder nass war, müssen die Mieter dann dafür aufkommen. Ebenso sehen die AGB der E-Scooter-Apps vor, dass Mieter für die Abnutzung haften.

„Im Rahmen der Untersuchung stellten wir zahlreiche pauschalisierte, teilweise massiv überhöhte Schadensersatzforderungen bei Schadensfällen fest“, so Anne Neumann bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. „Außerdem waren hohe, sogenannte Servicegebühren für geringe Verstöße fällig – etwa eine zeitliche Überziehung der Entleihe um wenige Minuten oder falsches Abstellen um nur wenige Meter.“

Im Ernstfall kommt auf die Mieter eines E-Scooters oder Fahrrades also eine hohe Forderung zu, nur weil das Fahrzeug während der Fahrt schmutzig oder aber falsch abgestellt wurde.

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Seltsame Forderungen der Anbieter

Auch das Verhalten während der Nutzung eines E-Scooters legen die Anbieter in den AGB ihrer Apps genauestens fest. Doch diese muten mitunter sehr skurril an, wie die Verbraucherschützer herausfanden. So verbieten beispielsweise einige Anbieter bei der Fahrt ein Deo oder Nagellack in der Tasche mitzuführen. Die Fahrt vom Drogeriemarkt nach Hause wäre somit ausgeschlossen.

Andere verlangen selbst bei kleinsten Lack- oder Stoßschäden, dass Mieter sofort nicht nur die Anbieter selbst, sondern auch die Polizei kontaktieren. Eigentlich würde es laut den Verbraucherschützern aber reichen, etwaige Schäden beim Beenden der Miete beim Anbieter zu melden.

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Nicht alle E-Scooter-Anbieter können wegen unwirksamer AGB belangt werden

Bis zu 63 unwirksame Klauseln fanden die Experten innerhalb der AGB einer App von nur einem Anbieter. Das ist ein trauriger Rekord. Doch auch zahlreiche andere Anbieter wurden von den Verbraucherschützern abgemahnt. Rund die Hälfte von ihnen habe umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben, so die Experten. Teilweise kam es sogar zu Klagen.

Doch nicht alle Anbieter von E-Scootern, Roller oder Fahrrädern können aufgrund ihrer fragwürdigen und teils illegalen AGB in den Apps belangt werden. Manche sind mittlerweile vom Markt verschwunden, andere sitzen im Ausland, was die Kommunikation schwierig macht.

Für Nutzer der Apps heißt es also, dass sie die AGB vor der Miete eines E-Scooters genau lesen sollten. Aufgrund der Länge der Texte verzichten viele darauf, was sich am Ende allerdings als teurer Spaß erweisen kann.

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Quelle

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