21. März 2024, 15:18 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Millionen Nachrichten werden über WhatsApp täglich hin- und hergeschickt. Allerdings ist bei einigen Vorsicht geboten. Denn für manche Nachrichten, Videos oder Fotos, die man erhält, kann man strafrechtlich belangt werden. TECHBOOK hat bei einem Anwalt nachgefragt.
Kaum eine andere App auf unserem Smartphone nutzen wir so häufig wie WhatsApp. Für viele Menschen ist es das Kommunikationsmittel Nummer Eins. Doch was die wenigsten Menschen wohl wissen: Der Messenger-Dienst ist zwar privat, geteilte Inhalte in Text-, Video oder Fotoform können aber trotzdem strafrechtlich relevant sein und zu einem Strafverfahren führen. Schon mit nur einer WhatsApp-Nachricht können Sie sich strafbar machen.
Übersicht
TECHBOOK hat mit Rechtsanwalt Christian Solmecke, einem Experten für Medien- und IT-Recht, gesprochen. Wir haben nachgefragt, welche Nachrichten bei WhatsApp verboten sind und wie Sie eine Straftat vermeiden. Denn: Selbst wenn es sich dabei lediglich um eine Nachricht handelt, die Nutzer als Teilnehmer in einer WhatsApp-Gruppe empfangen haben, kann man sie dafür strafrechtlich verfolgen.
Immer wieder müssen sich deutsche Gerichte mit Straftaten beschäftigen, bei denen Nutzer bestimmte verbotene Inhalte anderen Nutzern zugänglich gemacht haben oder solche Inhalte verbreitet hätten. Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt auf TECHBOOK-Nachfrage, dass sich die Strafverfolgungsbehörden vermehrt mit solchen Taten befassen müssen. „Dabei fokussieren diese sich vor allem auf die sozialen Netzwerke. Denn hier ist es einfacher, strafrechtlich relevante Posts aufzufinden. Aber auch wenn bekannt wird, dass in geschlossenen Chat-Gruppen gehetzt wird, werden die Staatsanwaltschaften aktiv“, sagt Solmecke gegenüber TECHBOOK.
Was ist verboten?
WhatsApp prüft über den Messenger gesendete Inhalte nicht, wie das etwa bei Facebook der Fall ist. Daher lassen sich nach deutschem Recht verbotene Mitteilungen oder Medien dort teilen. Wichtig sei nicht, wie verbotene Inhalte kundgetan werden. „Egal, ob es sich um Textbeiträge, Fotos oder Videos handelt – sofern der Inhalt dem Strafgesetzbuch widerspricht, haben die Strafverfolgungsbehörden aktiv zu werden“, erklärt Rechtsanwalt Solmecke.
Die Liste von strafbaren Inhalten sei entsprechend lang, so Solmecke weiter. „Darunter fällt unter anderem das Versenden kinderpornografischen Materials, der Aufruf zu Straftaten, Volksverhetzung, die Leugnung des Holocausts, sowie die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole. Nach §86a StGB sind nur Kennzeichen solcher Organisationen verboten, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden. Verbotene Objekte sind dann nach dem Gesetz deren Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen sowie solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“ Absolut verboten seien aber eindeutige Symbole des Nationalsozialismus. Beispiele dafür sind das Hakenkreuz, Zeichen der NSDAP, der SS, Waffen-SS oder der SA. Auch Parolen wie „Sieg Heil“, „Heil Hitler“ oder „Hitlergruß“ sind verboten.
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So gefährlich können weitergeleitete Nachrichten sein
Auch wer verbotene Nachrichten weiterleitet, dem drohen Strafen per Gesetz. Speziell die Gruppen des Messenger-Dienstes bieten ein hohes Verbreitungspotenzial. Teilt man entsprechend verbotenes Material in so einer WhatsApp-Gruppe, machen sich alle Mitglieder der Gruppe ebenfalls strafbar. Das klingt zunächst absurd. Da Inhalte wie Videos oder Fotos aber von der App im Smartphone des Nutzers gespeichert werden, verfügen alle Mitglieder der Gruppe anschließend über diese strafrechtlich relevanten Inhalte. Der Besitz solcher Fotos oder Videos ist jedoch verboten. Daher müssen Nutzer auch Nachrichten anderer Nutzer löschen, um nicht selbst Gefahr zu laufen, dass man sie strafrechtlich verfolgt.
„Gerade, wenn Nutzern kinder- oder jugendpornografisches Material in WhatsApp-Gruppen zugeschickt wird, ist die Schwelle zur Strafbarkeit schnell überschritten. Denn nach §§184b, 184c StGB ist bereits der Besitz solcher Medien strafbar. Hier kommt es allerdings im jeweiligen Einzelfall insbesondere darauf an, wann Kenntnis über den Inhalt erlangt oder ob das Erhalten derartiger Bilder ‚billigend in Kauf genommen wurde‘. Das kann beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einschlägigen WhatsApp-Gruppen der Fall sein“, weiß Rechtsexperte Christian Solmecke. Entscheidend sei dabei aber auch, ob es sich um fahrlässigen oder vorsätzlichen Besitz handele. Lediglich der vorsätzliche Besitz ist jedoch strafbar. Aber: „Die Grenze zum Vorsatz, insbesondere zum ‚billigend in Kauf nehmen‘ ist hierbei fließend, sodass Nutzer daher das Material nach Erhalt unverzüglich löschen sollten.“
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Diese Strafen drohen
Für das Strafmaß ist die Tat entscheidend. „Während eine Beleidigung meist nur mit einer Geldstrafe belangt wird, droht bei der bandenmäßigen Verbreitung kinderpornografischen Materials bis zu zehn Jahre Haft“, sagt Christian Solmecke. Man müsse differenzieren, in was für einer WhatsApp-Gruppe die Inhalte weiterverbreitet worden sind. Nicht jedes Versenden sei strafbar. „Straffrei bleiben Nutzer, die die verbotenen Bilder in einem Privatchat bei WhatsApp an nur eine andere Person oder wenige, ihr bekannte Personen in geschlossenen WhatsApp-Gruppen schicken. Jedoch nur, wenn sie nicht davon ausgehen, dass diese Personen das Symbol unkontrolliert weiter verbreiten. Sendet man das Bild jedoch in eine WhatsApp-Gruppe mit vielen Mitgliedern, kann je nach Größe der Gruppe schnell eine strafbare Verbreitung vorliegen“, erklärt der Rechtsanwalt.
Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und damit schuldunfähig, man kann sie im Strafrecht somit nicht belangen. Eine Ausnahme gibt es aber: „Im Zivilrecht können Minderjährige hingegen bereits ab dem siebten Lebensjahr haften. Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein Opfer Schmerzensgeld nach einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Beleidigung verlangt“, sagt Solmecke. Anders verhält es sich da bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren, in Einzelfällen selbst bis 20 Jahren. Sie können strafrechtlich belangt werden. „Verurteilt werden die Jugendlichen nach den StGB-Normen. Doch anders als bei Erwachsenen steht bei Jugendlichen nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund“, so Solmecke.
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Diese Tipps sollten WhatsApp-Nutzer befolgen
In erster Linie sollten WhatsApp-Nutzer immer genau prüfen, welche Inhalte sie über die App erreichen und welche Inhalte sie selbst an andere Nutzer weiterleiten. Außerdem sollten sich Nutzer dort genauso verhalten, wie sie es auch in der analogen Welt tun würden. Das Internet sei kein rechtsfreier Raum, mahnt Experte Solmecke. „Man sollte sich dort also genauso wenig beleidigen, wie von Angesicht zu Angesicht. Auch vermeintlich scherzhaft gemeinte Memes mit Hakenkreuzen sollte man umgehend löschen. Keinesfalls sollte man selbst die Bilder weiterverbreiten“, rät Christian Solmecke.