10. September 2018, 7:08 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
In der Kommunikations-App Skype von Microsoft können jetzt auch Videokonferenzen und Anrufe aufgezeichnet werden. Das ist oft praktisch, birgt aber auch manch persönliches und rechtliches Risiko.
Was hat die Kollegin gleich noch in der Videokonferenz für schöne Beispiele genannt? Und wie niedlich waren eigentlich die ersten tapsigen Schritte des Enkels im letzten Skype-Call? Mit der neuen Aufzeichnungsfunktion für die aktuellen Skype-Versionen für PC, Mac und Mobilgeräte lässt sich das alles schnell noch einmal nachsehen. Nur Windows-10-Nutzer müssen noch ein paar Wochen darauf warten.
„Call Recording“ für 30 Tage kostenlos
Die Funktion namens Call Recording erlaubt das Aufzeichnen von Sprach- und Videoanrufen. In Videogesprächen werden die Bildschirme aller Teilnehmer aufgezeichnet, außerdem geteilte Bildschirme. Die gespeicherten Aufnahmen landen in Microsofts Online-Speicher und bleiben 30 Tage verfügbar, Nutzer erhalten das Dokument in ihrem Chatverlauf angezeigt. Die Aufzeichnungen lassen sich auch lokal abspeichern und versenden. Damit niemand unbemerkt aufgezeichnet wird, weist Skype zu Beginn der Aufzeichnung ausdrücklich mit einem Banner auf die Aufnahme hin.
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So praktisch diese Funktion für Konferenzen und schöne Momente sein kann, die Aufnahmefunktion kann – in den falschen Händen – auch für Probleme sorgen. Das Aufzeichnen von Telefongesprächen – präziser des nichtöffentlich gesprochenen Wortes – ist nach deutschen Recht verboten. Entsprechend klug ist es, sich nicht nur auf die Benachrichtigung durch Skype zu verlassen, sondern alle Teilnehmer eines Gesprächs vor Beginn der Aufzeichnung um ihr Einverständnis zu bitten, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Michael Terhaag. Doppelt schlau sei, wer auch nach Beginn der Aufzeichnung noch einmal festhält, dass alle Teilnehmer damit einverstanden sind.
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Weiterverbreitung ohne Einverständnis illegal
Und während die reine Aufzeichnung eines Gesprächs mit dem Einverständnis aller Teilnehmer in der Regel unkritisch ist, gilt das nicht für die Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufnahmen. Hier gilt laut Terhaag: Verschicken ist nur in Ordnung, wenn die aufgenommene Person darüber informiert ist und dem zustimmt. Eine Aufnahme einfach ungefragt an Dritte weiterleiten, ist nicht okay.
Wer das tut, verletze die betreffende Person erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht. Kommt es zum Streit darüber, gibt es zivilrechtliche Ansprüche. Das kann der Anspruch auf Unterlassung sein, hier drohen Kosten für Anwaltsleistungen. Schlimmstenfalls können Geschädigte Schadenersatz einfordern – zum Beispiel, wenn sehr intime oder geschäftlich wichtige Aufnahmen verbreitet werden. Und Ärger kann auch von strafrechtlicher Seite drohen, sagt Terhaag. Es drohen Gefängnis- und Geldstrafen, wobei in der Praxis meist Ordnungsgelder verhängt werden.