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Lebensmittel-Discounter

Verbraucherschützer reichen Klage wegen Lidl-Plus-App ein

Lidl-Schild
Wegen der Lidl-Plus-App wurde Klage eingereicht Foto: Getty Images
Woon-Mo Sung
Redakteur

7. April 2025, 17:30 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Beim Einkaufen auch noch Rabatte nutzen, das klingt eigentlich nach einer tollen Sache. Doch nun haben Verbraucherschützer wegen der Lidl-Plus-App Klage eingereicht. TECHOOK erklärt, warum.

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Viele größere Geschäfte und Ladenketten bieten ihren Kunden verschiedene Boni und Rabattprogramme an, um sie stärker an sich zu binden. Das ist im Normalfall für alle Beteiligten ein guter Deal: Geschäfte können auf die Loyalität ihrer Kundschaft bauen, diese bekommt im Umkehrschluss Preisnachlässe oder besondere Angebote. Soweit die Theorie. Die Praxis lässt aber nicht nur beizeiten zu wünschen übrig, sondern alarmiert auch Verbraucherschützer. Nun sahen diese sich sogar dazu gezwungen, Klage einzureichen. Im Fokus steht die Lidl-Plus-App.

Bei Lidl-Plus-App gibt es Rabatte für Daten

Auch die Lidl-Plus-App lockt mit exklusiven Rabatten. Diese gibt es also nirgendwo sonst. Wer also vollumfänglich vom Angebot des Lebensmittel-Discounters profitieren möchte, kommt nur schwer um die Nutzung der Anwendung herum. Und grundsätzlich hält diese auch, was sie verspricht.

Problematisch ist jedoch, was Verbraucher im Umkehrschluss dafür ohne ihr Wissen bezahlen müssen. Denn aus einem Statement des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) geht hervor, dass Lidl Kundendaten für mehr verwendet als nur für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Das heißt also: Die Rabatte in der Lidl-Plus-App gibt es nur gegen die eigenen Daten.

Kunden nicht ausreichend informiert

Weiterhin werfen die Verbraucherschützer dem Discounter vor, Nutzer der Lidl-Plus-App „weder vor Abschluss des Nutzungsvertrages in der App noch in den zugehörigen Lidl-Plus-Nutzungsbedingungen“ ausreichend über diesen Umstand zu informieren. Lidl müsste sich demnach an die sogenannten vorvertraglichen Informationspflichten halten. Das heißt, Kunden müssten vor Nutzung darüber Bescheid wissen, dass sie mit ihren Daten bezahlen. Deswegen habe man eine Unterlassungsklage gegen Lidl eingereicht.

Auch interessant: Verbraucherschutz verklagt Rewe wegen irreführender App-Werbung

Wie genau Lidl persönliche Daten der Kundschaft verarbeitet, geht aus dem Statement nicht hervor. TECHBOOK hat beim Discounter ein Statement erbeten, allerdings möchte man sich nicht zu laufenden gerichtlichen Verfahren äußern. In den Nutzungsbedingungen zu Lidl Plus gibt es aber auch einen Bereich zur Verwendung der Lidl-Plus-App. Darin heißt es unter anderem:

„Bei Verwendung der Lidl Plus App erheben wir die Informationen über die Filiale, in der Sie einkaufen Zudem erheben wir Informationen über alle Inhalte, die Sie in der App betrachtet haben z.B. aktivierte Coupons, Ihre Benachrichtigungseinstellungen, die Teilnahme an Gewinnspielen, angesehene Artikel sowie Ihre ausgewählte Stammfiliale. Wir sammeln auch Informationen über Ihre Interaktion mit der App, wie z.B. besuchte Abschnitte, die während der Nutzung betrachteten Bildschirme, die
Anzahl der Klicks und der Bildläufe. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre
Kundennummer (Loyalty ID), Informationen zur genutzten Betriebssystemversion, der Gerätekennzeichnung, der Systemsprache und dem ausgewählten Land sowie der von Ihnen genutzten App-Version. Diese Informationen über Ihre App-Nutzung erheben wir teilweise lediglich vorbehaltlich Ihrer datenschutzrechtlichen Einwilligung. Beachten Sie hierzu bitte unsere Datenschutzhinweise.“

Lidl

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Rechtslage bislang nicht eindeutig

Das sind eine ganze Menge Informationen, die Kunden bei der Verwendung der App übermitteln. Zusätzlich hat TECHBOOK beim vzbv nach einer ausführlicheren Erklärung der Einschätzung gefragt. Eine Antwort lag ebenfalls bis zur Veröffentlichung nicht vor.

Ob die Klage gute Aussichten auf Erfolg hat, bleibt indes abzuwarten. Eigenen Ausführungen des vzbv zufolge handelt es sich nämlich um ein Pilotverfahren. Die Frage der „Informationspflichten bei Verträgen im Zusammenhang mit digitalen Bonusprogrammen“, bei denen Kundendaten als Gegenleistung vorgesehen sind, sei bisher nicht ausreichend geklärt.

Themen News Recht

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