23. Januar 2020, 12:51 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Nach einem gut einjährigen Rechtsstreit hat Nintendo einen Sieg davongetragen, der Nutzern nicht besonders gefallen dürfte. Denn das Gericht hat bestätigt, dass Nintendo digitale Käufe im eShop nicht zurücknehmen muss.
Bereits Ende 2018 hat die deutsche Verbraucherzentrale (VZBV) rechtliche Schritte gegen Nintendo eingeleitet. Der Grund: Der Spiele-Gigant schließt eine Rückgabe bei Käufen in seinem digitalen eShop aus. Auch Vorbestellungen lassen sich nicht stornieren – selbst dann nicht, wenn das Game noch gar nicht erschienen ist. Ursprünglich wurde dieses Vorgehen von norwegischen Verbraucherschützern moniert. Da Nintendo of Europe seinen Sitz aber in Deutschland hat, schalteten sich auch die deutschen Kollegen ein.
Wie ist die Rechtslage?
Seit 2014 ist ein geändertes EU-Verbraucherschutzrecht in Kraft. Dieses besagt, dass Nutzern auch beim Kauf von digitalen Gütern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Denn Käufer können die gewünschte digitale Ware nicht begutachten, bevor sie einen Vertrag mit dem Händler abschließen. Sie haben somit einen klaren Nachteil gegenüber dem Kauf im stationären Handel.
Allerdings hat der Gesetzgeber Online-Händlern ein Schlupfloch gelassen. Weisen sie Käufer explizit darauf hin und lassen es sich per Zustimmung – zum Beispiel über ein anklickbares Fenster – bestätigen, können sie einen Widerruf in ihren AGB ausschließen. Nutzer können dann im Nachhinein nicht vom Kauf zurücktreten. Und genau diese Möglichkeit nutzt Nintendo in seinem eShop. Allerdings bietet das Unternehmen bei einigen Käufen eine kostenlos spielbare Testversion an, mit der sich Spieler vor dem Kauf einen Eindruck vom Game machen können.
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Preload eines Spiels reicht aus, um den Kaufvertrag zu erfüllen
Dennoch stößt den Verbraucherschützern vor allem eines auf – die nicht widerrufbare Vorbestellung von demnächst erscheinenden Spielen. Sie war der Hauptgrund für die Klage. Viele Spiele können schon vor Erscheinen vorab auf die Switch geladen werden (Preload), um dann zum Erscheinungstermin gleich spielbar zu sein. Doch ein Frankfurter Gericht gab Nintendo nun Recht und entschied: Nintendos Vorgehen verstößt nicht gegen geltendes EU-Recht. Als Begründung gab das Gericht an, dass mit dem Vorausladen des gekauften Spiels der Kaufvertrag erfüllt sei. Selbst dann, wenn das Spiel noch gar nicht gestartet werden könne, da es noch nicht erschienen sei.
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Diese Entscheidung möchten der VZBV und die norwegischen Verbraucherschützer aber nicht hinnehmen und haben bereits Berufung gegen das Urteil eingereicht. Diese wird dann in der nächst höheren Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt behandelt.