1. Dezember 2021, 0:01 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Viele Internet- und Handyverträge haben eine Laufzeit von zwei Jahren. Wer die fristgerechte Kündigung verpasst hat, musste sich zumeist für ein weiteres Jahr an den Anbieter binden. Doch damit ist nun dank einer Gesetzesänderung Schluss.
Bereits im Mai hat der Bundesrat die Änderungen im Telekommunikationsgesetz verabschiedet. Die sogenannte TKG Novelle ist am Dezember 2021 in Kraft getreten und bringt für Verbraucher einige erfreuliche Neuerungen. Neben dem Recht auf schnelles Internet gehören dazu beispielsweise kundenfreundlichere Regelungen bei Vertragsverlängerungen sowie Umzügen. Sowohl Festnetz- als auch Mobilfunkverträge sind laut der TK Novelle dann nach Ablauf der zweijährigen Mindestvertragslaufzeit monatlich kündbar.
TKG Novelle macht Schluss mit langer Vertragsverlängerung
Bislang mussten Verbraucher immer sehr genau darauf achten, wann ihr Internet- oder Handyvertrag ausläuft. Denn nach der Vertragslaufzeit von 24 Monaten verschlechterten Anbieter nicht selten die Konditionen. Vor allem Mobilfunkverträge wurden dann oftmals teurer, da Rabatte weggefallen sind. Wer nicht rechtzeitig mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt hat, hat sich also für ein weiteres Jahr – mit mitunter schlechteren Konditionen – an den Anbieter gebunden.
Genau das möchte die TK Novelle künftig verhindern und den Verbrauchern gleichzeitig mehr Flexibilität bei der Vertragswahl geben. Seit 1. Dezember 2021 dürfen die Telekommunikationsanbieter ihre Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht mehr im Vertrag gefangen halten. Sie können dann nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit monatlich kündigen. Das gelte nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Verträge, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz heißt es dazu in §56 genau:
Ist in einem Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
BMWi vom 14. Dezember 2020
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Leichtere Umzüge und mehr Transparenz
Besser gestellt sind Verbraucher nun auch bei Umzügen. Bislang blieb ein Vertrag bestehen, sofern der Anbieter am neuen Wohnort seine Dienste ebenfalls realisierte – unabhängig davon, ob die Konditionen vielleicht schlechter waren. Kündigungen gewährte ein Anbieter bestenfalls aus Kulanz. Doch auch hier setzt die TKG Novelle an und bringt Erleichterungen. Kunden können künftig sogar innerhalb der Mindestvertragslaufzeit mit einmonatiger Frist aus ihrem Vertrag aussteigen, wenn der Anbieter die bislang gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann, also wenn etwa die Internetgeschwindigkeit geringer ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass beim Zusammenziehen mit einer anderen Person bereits ein Vertrag besteht und der Anschluss dadurch belegt ist.
In §60 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes heißt es dazu:
Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
BMWi vom 14. Dezember 2020
kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung
zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Ab sofort müssen Anbieter ihre Bestandskunden zudem einmal pro Jahr schriftlich darüber informieren, wenn es deren Tarife inzwischen zu besseren Konditionen gibt. Mit einem Wechsel können Verbraucher so teuren Alt-Verträgen entkommen.
Welche Änderungen die TKG Novelle noch alles für Kunden bringt, können Sie in einem weiteren Artikel nachlesen.
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Quelle
Mit Material von dpa