1. Dezember 2021, 8:15 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Verbesserte Kündigungsfristen, Entschädigung bei Störungen, kostenlose Rufnummernmitnahme. Egal ob bei Internet, Festnetz, Mobilfunk, Fernsehen oder anderen Verträgen – dank der TKG Novelle haben Kunden nun deutlich mehr Rechte.
Die Änderungen innerhalb des Telekommunikationsgesetzes – auch TKG Novelle genannt – sind bereits seit Monaten beschlossen. Zum 1. Dezember 2021 sind sie nun aber in Kraft getreten. Für Verbraucher mit einem Vertrag bedeutet das in vielen Fällen deutliche Verbesserungen. Gegenüber ihrem Telefon- und Internetanbieter haben sie jetzt mehr Handhabe. Worin die Änderungen im Detail liegen, fasst TECHBOOk zusammen.
Der Entwurf zur TKG Novelle wurde bereits im Dezember 2020 vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur gefasst. Im Mai 2021 wurden die Änderungen am Telekommunikationsgesetz dann auch vom Bundesrat verabschiedet. Nun treten sie in Kraft und bringen einige Vorteile:
Vertragslaufzeit und Vertragsverlängerung
Telefon- und Internetverträge dürfen auch weiterhin eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bevor sich ein Vertrag im Anschluss stillschweigend verlängert, muss der Anbieter jetzt aber rechtzeitig darauf hinweisen. Verpasst man die Kündigungsfrist und verlängert sich dadurch der Vertrag, kann er dank der TKG-Novelle ab sofort mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das gilt für alle Verträge, deren Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist.
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TKG Novelle bringt mehr Rechte bei gestörten Anschlüssen
Ist der Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang gestört, müssen Anbieter die Störung kostenfrei und schnellstmöglich beheben. Klappt das nicht innerhalb eines Tages, muss der jeweilige Telekommunikationsanbieter seit in Kraft treten der TKG Novelle betroffene Kunden spätestens am Folgetag darüber informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich beseitigt ist.
Ab dem dritten Ausfalltag können Kunden eine Entschädigung verlangen. Allerdings nur dann, wenn nicht höhere Gewalt Grund für die Störung ist. Diese Entschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss schriftlich beim Anbieter eingefordert werden, teilt die Verbraucherzentrale Berlin mit.
Ab dem dritten Ausfalltag gibt es für jeden weiteren Tag fünf Euro oder zehn Prozent der monatlichen Grundgebühr zurück. Ab dem fünften Ausfalltag erhöht sich der Satz auf zehn Euro oder 20 Prozent. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.
Minderungsrecht bei zu langsamem Internetzugang
Wie schnell ein Internetanschluss ist, ist in jedem Vertrag schriftlich festgelegt. Doch liefert ein Anbieter nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite, können Kunden künftig die Zahlung mindern. Wer zum Beispiel 20 Prozent weniger Leistung erhält, kann die Zahlung laut der TKG Novelle um denselben Prozentsatz kürzen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über den Mangel. Ab Mitte Dezember geht das zum Beispiel über eine App der Bundesnetzagentur.
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Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme, Umzug
Fällt bei einem Anbieterwechsel, Umzug oder bei der Mitnahme einer Telefonnummer die Internet- oder Telefonversorgung für mehr als einen Tag aus, steht Kunden eine Ausfallentschädigung zu. Einzige Ausnahme: Die Verzögerung ist durch den Kunden bedingt. Wer seinen Anbieter wechselt, kann die Rufnummer seit dem 1. Dezember 2021 zudem kostenfrei zum neuen Vertragspartner mitnehmen.
Besser gestellt werden Verbraucher auch bei Umzügen. Bislang blieb ein Vertrag bestehen, sofern der Anbieter am neuen Wohnort seine Dienste ebenfalls realisierte – unabhängig davon, ob die Konditionen vielleicht schlechter waren. Kündigungen gewährte ein Anbieter bestenfalls aus Kulanz. Doch auch hier setzt die TKG Novelle an und bringt Erleichterungen.
Mehr Transparenz bei Vertragsabschluss
Bevor ein Telefon- oder Internetvertrag geschlossen wird, muss der Anbieter den Kunden laut Bundesnetzagentur eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zukommen lassen. Sie muss unter anderem Leistungen, Preis, die Laufzeit und die Kündigungsfrist enthalten.
Vertragsabschlüsse am Telefon sind nicht mehr möglich. Nach einem telefonischen Beratungsgespräch wird ein Vertrag erst wirksam, wenn der Kunde eine schriftliche Vertragszusammenfassung erhalten und diese in Textform genehmigt hat.
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Quelle
Mit Material von dpa