
23. März 2025, 16:10 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Festnetz- und Mobilfunkanbieter rühren eifrig die Werbetrommel für bessere Konditionen. Das klingt oft verlockend. Doch viele Kunden scheuen sich, ihren Anbieter zu wechseln. Meist möchten sie ihre bisherige Rufnummer nicht verlieren. Doch die Sorge ist unbegründet.
Sowohl die Anbieter im Festnetz, als auch im Mobilfunk werben mit immer besseren Tarifen, Aktionen und Konditionen. Ein Anbieterwechsel kann daher nicht nur Kosten sparen, sondern den Vertrag durch neue Leistungen auch deutlich attraktiver machen. Viele Kunden fragen sich daher: Soll ich meinen Anbieter wechseln, und was passiert dann mit meiner bisherigen Nummer? Dabei lässt sich die alte Telefonnummer einfach zum neuen Vertrag mitnehmen.
Übersicht
Alte Telefonnummer mitnehmen – Rechtsanspruch auf Rufnummernportierung
Grundsätzlich kann man an einer Rufnummer kein Eigentum erwerben, sondern nur ein Nutzungsrecht – das erwirbt der Kunde im Rahmen seines Vertrages mit dem Telekommunikationsdienst. In der Regel entfällt es mit dem Ende des Vertrages. Ausnahme: „Sofern ein Kunde zum Vertragsende bei einem anderen Anbieter eine Rufnummernmitnahme, die sogenannte Portierung beauftragt, behält er das Nutzungsrecht an der Rufnummer“, erklärt ein Sprecher der Bundesnetzagentur in Bonn.
Beim Wechsel des Anbieters haben Kunden somit einen Rechtsanspruch darauf, dass sie ihre bisherige Telefonnummer mitnehmen können. Wechselt der Kunde jedoch den Vertrag – bekommt also beim selben Anbieter einen neuen Tarif, hat er keinen Anspruch darauf. Dann entscheidet der Anbieter, ob die Mitnahme der Rufnummer möglich ist.
So klappt die Rufnummernmitnahme
Damit eine Portierung der Telefonnummer erfolgreich durchgeführt werden und der Nutzer sie somit zum neuen Anbieter mitnehmen kann, müssen einige Eckdaten unbedingt erfüllt sein. Die Portierung kann nur dann erfolgen, wenn die Kundendaten beim bisherigen und beim neuen Anbieter übereinstimmen. Das gilt gleichermaßen für den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die zu portierende Rufnummer.
Festnetznummer mitnehmen
Bei Festnetznummern kann der Anbieter eine Portierung verweigern, solange der Kunde noch vertraglich an ihn gebunden ist. Eine vorzeitige Portierung ist somit nur auf Kulanz möglich. In jedem Fall muss der Kunde den Mitnahmewunsch seiner bisherigen Rufnummer beim neuen Anbieter anmelden. Dieser stimmt die Portierung dann mit dem bisherigen Anbieter ab. Für einen schnellen Datenabgleich und eine reibungslose Portierung sollten Nutzer laut der Bundesnetzagentur auf Folgendes achten:
- Der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter sollte am Tag der Portierung bereits beendet sein. Mit dem neuen Anbieter muss ein Vertrag geschlossen sein, der ab Vertragsbeginn die Nutzung der bisherigen Rufnummer vorsieht.
- Bei Ortsnetzrufnummern sollte der neue Anbieter den Portierungsauftrag dem bisherigen Anbieter möglichst schon zehn Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages erteilt haben. Dementsprechend sollten Kunden den Portierungsantrag bei ihrem neuen Anbieter möglichst frühzeitig stellen. Bitte beachten Sie dabei auch die Kündigungsfrist Ihres bisherigen Anbieters.
- Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim bisherigen und beim neuen Anbieter genau übereinstimmen. Sie sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages bei Ihrem bisherigen Anbieter Ihre Daten gegebenenfalls aktualisieren lassen.
Die eigentliche Portierung der Nummer erfolgt meist innerhalb eines Kalendertages. Seit Dezember 2021 haben Kunden zudem das Recht, die Rufnummernmitnahme noch bis einen Monat nach Vertragsende zu beantragen.
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Handynummer mitnehmen
Im Mobilfunk ist eine vorzeitige Portierung der Rufnummer – anders als im Festnetz – auch dann möglich, wenn der Mobilfunkvertrag noch länger läuft. Für die alte SIM-Karte erhält der Kunde eine neue Rufnummer, die bisherige Rufnummer wird dann auf die SIM-Karte des neuen Anbieters übertragen.
Wer seine Telefonnummer vorzeitig mitnehmen möchte, sollte allerdings wissen, dass der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter davon unberührt bleibt – der Kunde ist also weiterhin verpflichtet, die vertraglichen Entgelte zu zahlen. „Auf diesen Umstand hat der neue Anbieter vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen“, erklärt der Sprecher der Bundesnetzagentur. Der alte Anbieter ist zudem verpflichtet, dem Kunden über alle anfallenden Kosten aus seinem bisherigen Vertrag zu informieren. Auf Verlangen des Kunden muss er eine neue Mobilfunkrufnummer zuteilen.
Bei der Mitnahme der alten Handynummer zum neuen Anbieter sollten Kunden auf folgende Punkte achten:
- Eine Rufnummernmitnahme zum Ende eines Vertrages können Kunden frühestens 123 Tage vor Vertragsende und bis 90 Tage nach Vertragsende beantragen.
- Der alte Mobilfunkvertrag sollte fristgerecht gekündigt werden (Kündigungsfrist meist 1 bis 3 Monate). Es ist hilfreich, aber nicht zwingend, den alten Anbieter im Kündigungsschreiben über den Wunsch der Rufnummernmitnahme zu informieren.
- Geben Sie bei Abschluss Ihres neuen Mobilfunkvertrages an, dass Sie Ihre bisherige Rufnummer beibehalten möchten. Die Kundendaten (vollständiger Name, Geburtstag und bei Geschäftskunden gegebenenfalls die Kundennummer) müssen dabei zwingend mit denen im alten Vertrag übereinstimmen, damit die Portierung vorgenommen werden kann.
- Der alte und der neue Anbieter stimmen die Daten im Hintergrund ab. Sofern die Kündigung des alten Vertrages rechtzeitig erfolgt ist, teilt Ihr bisheriger Mobilfunkanbieter Ihnen nach wenigen Tagen den Termin der Rufnummernmitnahme mit.
- Der Abwicklungsprozess eines Portierungsauftrags kann bis zu sieben Arbeitstage dauern.
Rufnummernmitnahme auch bei Prepaid möglich
Auch bei Prepaid-Verträgen muss der Anbieter die Mitnahme der Rufnummer sicherstellen. Hier gelten mitunter aber andere Voraussetzungen. Kunden müssen eine sogenannte Verzichtserklärung beim bisherigen Anbieter einreichen, um die Nummer freizugeben. Wichtig zu beachten ist, dass verbleibendes Guthaben nach der Portierung in der Regel verfällt. Allerdings kann man eine Auszahlung des selbst aufgeladenen Guthabens beantragen; Start- oder Bonusguthaben sind davon ausgeschlossen.
Einige Prepaid-Discounter erlauben die Rufnummernmitnahme zu ihren Tarifen nicht, weshalb vorab geprüft werden sollte, ob der neue Anbieter eine Portierung unterstützt. Die Prepaid-Karte muss zudem auf den Namen des Antragstellers registriert sein, da Abweichungen in den Kundendaten die Portierung verhindern können. Während Vertragskunden oft eine neue Nummer für die Restlaufzeit erhalten, wird bei Prepaid-Nutzern die SIM-Karte nach der Portierung meist deaktiviert.

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Das kostet eine Rufnummernmitnahme im Festnetz und Mobilfunk
Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Rufnummernmitnahme in Deutschland kostenlos. Früher haben Anbieter nicht selten Gebühren von bis zu 30 Euro verlangt, die bereits 2020 auf maximal 6,82 Euro gesenkt wurden. Der Wegfall dieser Kosten soll Verbraucher entlasten und den Wechsel zu einem neuen Anbieter erleichtern. Die Regelung gilt sowohl für Mobilfunk- als auch für Festnetznummern.
Allerdings ist die Mitnahme der Rufnummer nur dann garantiert kostenlos, wenn es sich um einen tatsächlichen Anbieterwechsel handelt. Bleibt der Kunde zwar im selben Netz, wechselt aber zu einer Untermarke desselben Betreibers, kann es unter Umständen weiterhin Gebühren geben. Zudem bieten viele Mobilfunkanbieter Neukunden oft einen Wechselbonus in Form von Gutschriften oder Einmalzahlungen, wodurch sich ein Anbieterwechsel finanziell noch mehr lohnen kann.
Kommt es nach Beantragung der Portierung zu einer Unterbrechung der Versorgung, die länger als einen Tag dauert, muss die Erreichbarkeit der Rufnummer so schnell wie möglich wieder hergestellt werden. Anderenfalls haben Betroffene Anspruch auf Entschädigung.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) besagt in §59, dass der Endnutzer vom Anbieter eine Entschädigung verlangen kann, wenn er den Anschluss länger als einen Arbeitstag nicht nutzen kann. Für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung steht ihm dann eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes zu. Stoßen Kunden beim Anbieter auf taube Ohren, sollten sie sich mit ihrem Problem an die Bundesnetzagentur wenden.