25. Oktober 2024, 8:30 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Darf der Provider Geld für eine ersatzweise ausgestellte SIM-Karte verlangen – ganz gleich, was der Grund dafür ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat darauf nun eine Antwort gegeben.
Verlieren Mobilfunkkunden ihre SIM-Karte, ist diese defekt oder lässt sich aus anderen Gründen nicht mehr nutzen, muss eine neue her. Doch die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte lassen sich die meisten Anbieter gut bezahlen. Das ist künftig so pauschal aber nicht mehr möglich, wie ein aktuelles Urteil (Aktenzeichen 1UKl2/24) festlegt.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen 1&1 Drillisch Online, genauer gesagt die Marke simplytel. Diese berechnete 14,95 Euro für den Tausch einer SIM-Karte – selbst dann, wenn dieser vom Anbieter selbst angeordnet war.
Ausstellen einer Ersatz-SIM keine Sonderleistung
Ausnahmen, in denen sich eine neue SIM-Karte ohne zusätzliche Kosten anfordern lässt, waren im verhandelten Fall nicht vermerkt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behielt sich das Unternehmen allerdings ausdrücklich vor, SIM-Karten etwa aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen – gegen Gebühr.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main urteilte jedoch, dass Mobilfunkanbieter derartige Kosten für die Ausstellung einer neuen SIM-Karte nicht uneingeschränkt berechnen dürfen.
„Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst.“
Kurz gesagt: Das Ausstellen einer Ersatzkarte in solchen Fällen stelle keine Sonderleistung dar, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. Klauseln in Verträgen, die etwas anderes besagen, sind unzulässig. Auch die Höhe der Gebühr könne laut Gericht nicht frei festgelegt werden.
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Kosten für neue SIM-Karte – Haupt- oder Sonderleistung?
Die Preisklausel benachteilige Verbraucher unangemessen und sei deshalb unzulässig, stellte das Oberlandesgericht fest. Weder aus der Klausel selbst noch aus dem Zusammenhang mit den weiteren betroffenen AGB könne „zutreffend geschlussfolgert werden, dass es sich ausschließlich um eine Entgeltregelung für eine Sonderleistung handelt, die ausschließlich im Interesse des Kunden auf dessen Sonderauftrag vorgenommen wird.“
Die beanstandete Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der Kunde auch dann für eine Ersatz-SIM-Karte bezahlen muss, „wenn ihm ohne sein Zutun eine funktionsunfähige SIM durch den Mobilfunkdiensteanbieter überlassen worden ist und er deswegen eine SIM nachbestellt“, so die Kammer weiter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt am Main die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Mit Material der dpa