31. Juli 2024, 12:14 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Seit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs im Juli 2024 können Mieter ihren TV-Anschluss frei wählen. Im Zuge der Umstellung haben sich einige gegen einen Kabel-TV-Anschluss entschieden. Müssen sie den Rundfunkbeitrag trotzdem bezahlen?
Der TV-Markt in Deutschland wurde in diesem Sommer ordentlich durcheinandergewürfelt. Bis zur Umstellung am 30. Juni hatten Vermieter das Recht, die Kosten für den Kabel-TV-Anschluss über die Nebenkosten abzurechnen. Über die Jahre wurde diese Anschlussart somit zur meistgenutzten in Deutschland. Mittlerweile entscheiden sich aber immer mehr Menschen gegen einen TV-Anschluss. Zum Teil, weil sie linear gar nicht mehr fernsehen, zum Teil auch wegen alternativen Empfangsmethoden oder der Nutzung des umfangreichen Streaming-Programms der großen Anbieter. Doch muss man weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn man gar keinen Kabel-TV-Anschluss zu Hause mehr hat? Die Antwort ist eindeutig.
Übersicht
Rundfunkbeitrag als Solidarmodell unabhängig vom TV-Anschluss
2013 gab es in Bezug auf den Rundfunkbeitrag eine wichtige Umstellung. Damals änderte sich die ehemals geräteabhängige Gebühr in einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Pro Wohnung wird seither ein Beitrag fällig – unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen und ob überhaupt Empfangsgeräte vorhanden sind. Denn der neue Rundfunkbeitrag beruht auf einem Solidarmodell. Das heißt im Umkehrschluss, dass der Rundfunkbeitrag auch dann zu entrichten ist, wenn in einem Haushalt weder ein TV-Anschluss noch ein Fernseher oder ein Radio vorhanden ist.
Heutzutage geht man davon aus, dass nahezu jeder Bürger über ein Gerät verfügt, mit dem sich Fernsehen oder Radio empfangen lässt. Das muss nicht zwangsläufig ein TV sein, sondern aufgrund neuer Empfangswege über das Internet beispielsweise auch ein Smartphone oder Tablet. Der Beitragsservice schreibt dazu: „Alle Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland leisten den Beitrag, damit alle davon profitieren können.“ Mit dem Beitrag soll ein unabhängiger, hochwertiger und vielfältiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland ermöglicht werden.
So setzt sich der Beitrag zusammen
Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt und festgehalten. Für den Einzug der Zahlungen ist der Beitragsservice zuständig.
Zum Zeitpunkt der Umstellung von der ehemaligen Rundfunkgebühr hin zum aktuellen Rundfunkbeitrag am 1. Januar 2013 beliefen sich die zu zahlenden Kosten auf 17,83 Euro im Monat. 2021 wurde der Beitrag jedoch auf monatlich 18,36 Euro angehoben, wobei eine weitere Erhöhung seit Langem heiß diskutiert wird. Aktuell erhält die ARD davon mit 12,78 Euro den Löwenanteil. 4,69 Euro gehen an ZDF, Deutschlandradio und die Landesmedien erhalten mit 0,54 Euro und 0,35 Euro deutlich kleinere Beträge.
Ausgewählte Personengruppen können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Das sind beispielsweise Empfänger von Bürgergeld oder Sozialgeld, Studenten, die BAföG beziehen, sowie Empfänger einer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Auch Flüchtlinge aus der Ukraine brauchen den Beitrag nicht zu entrichten. Voraussetzung für die Befreiung ist allerdings die Einreichung entsprechender Nachweise zusammen mit einem speziellen Antrag.
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Zahlung weiterhin verpflichtend
Allein die Tatsache, dass in einer Wohnung kein TV-Kabel-Anschluss vorhanden ist, berechtigt nicht dazu, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Denn das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lässt sich auch über andere Wege empfangen und ist somit weiterhin für Nutzer offen. Würden sich alle Haushalte ohne TV-Kabel-Anschluss aus der Zahlung herausnehmen, müsste die so verlorene Summe auf alle anderen Beitragszahler verteilt werden. Diese wären dann deutlich stärker belastet, was dem Solidarprinzip widersprechen würde.