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TKG-Novelle

Recht auf Entschädigung bei Internet-Störung und verpasstem Techniker-Termin

Frau verärgert vor Laptop
Internet funktioniert nicht? Kunden sollen Anspruch auf Entschädigung bekommen Foto: Getty Images
Rita Deutschbein, Redaktionsleiterin TECHBOOK
Redaktionsleiterin

16. Dezember 2020, 15:30 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde 2020 umfassend überarbeitet. Die Gesetzesnovelle sieht nicht nur das Recht auf einen schnellen Internet-Anschluss für alle deutschen Haushalte vor. Auch die Kundenrechte bei technischen Störungen und Ausfällen wurden gestärkt.

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Die am 16. Dezember 2020 verabschiedete TKG-Novelle soll „wichtige Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen“ setzen. Kurzum sollen alle Deutschen bis 2025 Zugang zu schnellem Internet bekommen. Erreichen ließe sich dies unter anderem durch vereinfachte Genehmigungsverfahren für den Glasfaserausbau, aber auch durch das Zurückfahren der strengen Vorab-Regulierung der Deutschen Telekom. So wäre ein gemeinsamer Netzausbau möglich.

Recht auf schnelles Internet

Laut der Gesetzesnovelle ist das Recht auf schnelles Internet durch die Verbraucher nun einklagbar. Vor allem in bislang unterversorgten Regionen sind Provider somit verpflichtet, Internet-Anschlüsse mit einer von der Mehrheit der Verbraucher genutzten Mindestbandbreite anzubieten. Wie hoch diese Bandbreite im Einzelnen ist, legt die Novelle jedoch nicht fest. Zu schnell für einen konkreten Wert sei die technische Entwicklung, so die Ministerien. Stattdessen verweist die Novelle auf die Bandbreite, die der Mehrheit der Deutschen zur Verfügung steht – das wären im Schnitt bis zu 50 Megabit pro Sekunde (Mbit/s).

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TKG-Novelle stärkt Kundenrechte

Ebenso spannend wie das Recht auf schnelles Internet ist die Stärkung der Rechte der Kunden. So räumt die TKG-Novelle Kunden das Recht ein, die Grundgebühr für einen Internet-Anschluss zu mindern, wenn Provider wie die Deutsche Telekom, Vodafone, Telefónica/O2 oder 1&1 die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit dauerhaft und in erheblichem Maß nicht liefern können. Auch eine außerordentliche Kündigung soll in diesem Fall möglich sein. Die Grünen fordern sogar Bußgelder für diejenigen Anbieter, die ihre Bandbreite konsequent zu hoch bewerben.

Inwieweit sich eine Entschädigung für zu langsames Internet durch den Kunden aber wirklich umsetzen lässt, muss sich zeigen. Immerhin ist zunächst die Frage zu klären, was die Ursache für die geringe Bandbreite ist – liegt es wirklich an der Leitung oder wird sie womöglich durch die Gegebenheiten vor Ort, sprich alter Router, zu viele WLAN-Störquellen etc., beeinflusst? Diese Fragen zu klären, kann mitunter langwierig sein.

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Entschädigung bei Internet-Störungen

Jeder Internet-Anbieter hat dann und wann mit Störungen im Netz zu kämpfen. Halten diese aber über einen längeren Zeitraum an, können Kunden künftig eine Entschädigung einfordern. Die Novelle verpflichtet Provider, Störungen innerhalb von 24 Stunden zu beheben. Gelingt ihnen das nicht, müssen sie Kunden über die Gründe und die ungefähre Dauer bis zur Beseitigung des Fehlers informieren. Bei längerem Netzausfall (mindestens drei Tage nach Eingang der Störungsmeldung) haben Kunden zudem Anspruch auf Entschädigung – 5 Euro bzw. 10 Prozent des Monatsentgeldes sieht das Gesetz vor.

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Auch für einen vom Anbieter nicht eingehaltenen Techniker-Termin können Kunden künftig eine Kompensation verlangen. Diese legt die TKG-Novelle auf 10 Euro bzw. 20 Prozent der Monatsgebühr fest.

Das Geld, das Kunden einbehalten können, scheint auf den ersten Blick recht wenig. Wird es aber von allen Betroffenen einbehalten, kann die Gesamtsumme recht schnell nach oben klettern. Und nur dann dient sie als Druckmittel für Provider, schnell und umgehend auf Störungen zu reagieren.

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