14. Juni 2023, 8:57 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Deutsche Telekom geklagt und gewonnen. Anlass der Klage war das Sonderkündigungsrecht bei einer Preisminderung. TECHBOOK erklärt, was das Urteil für Kunden bedeutet.
Zum 1. Dezember 2021 ist die TKG-Novelle in Kraft getreten, die Verbrauchern unter anderem ein Minderungsrecht bei zu langsamen Internetzugängen zuspricht. Wer zum Beispiel 20 Prozent weniger Leistung als die vertraglich vereinbarte erhält, kann die Zahlung um denselben Prozentsatz kürzen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über den Mangel, beispielsweise über die App der Bundesnetzagentur. In einem Fall hat die Deutsche Telekom einem Kunden solch eine Preisminderung gewährt, ihm gleichzeitig aber ein Sonderkündigungsrecht verwehrt. Dagegen hat der vzbv geklagt.
Telekom darf Sonderkündigungsrecht nicht ausschließen
Laut Verbraucherzentrale Bundesverband hatte sich ein Kunde bei der Telekom über seine zu langsame Internet-Leitung beschwert. Gebucht hatte er den Tarif MagentaZuhause L mit VDSL 100 für monatlich 44,99 Euro. Doch die eigentlich gebuchte Geschwindigkeit von 100 Mbit/s kam bei ihm nicht in Gänze an. Die Telekom gewährte ihm daher eine Senkung der monatlichen Grundgebühr in Höhe von 5 Euro. In dem dazu verfassten Bestätigungsschreiben fand sich allerdings auch ein Satz, der später Anlass für die Klage war. Hier schrieb die Telekom: „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.“
Die Telekom schloss in diesem Fall nach erfolgter Preisminderung somit eine Sonderkündigung auch dann aus, wenn die Geschwindigkeit dauerhaft unter der vertraglich vereinbarten Bandbreite bleibt. Der vzbv sah in diesem Zusatz eine Irreführung der Verbraucher über die ihnen zustehenden Rechte und reichte daher Klage beim Landgericht Köln ein.
Das Gericht gab dem vzbv in seinem Urteil (33 O 315/22) recht. Der Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts nach einer Minderung der Grundgebühr durch die Telekom stelle die Rechtslage falsch dar und sei damit irreführend. Denn mit der Einführung von §57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes habe der Gesetzgeber Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt, „sich gegen vertragliche Schlechtleistungen zu wehren“. In derartigen Fällen steht Kunden damit nicht nur ein Minderungsrecht der monatlichen Grundgebühr, sondern auch ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern die Voraussetzungen des §314 BGB vorliegen. Dieser Paragraf besagt:
§314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet §323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
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Urteil ist eindeutig
Das Urteil bestätigt also, dass Kunden nicht nur das Recht haben, den Preis zu mindern, sofern ein Anbieter nicht die gebuchte Internet-Geschwindigkeit gewährleisten kann. Ihnen steht – wie im behandelten Fall der Telekom – auch ein Sonderkündigungsrecht zu, durch das sie ihren Vertrag außerordentlich kündigen können. „Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung“, so der vzbv.
In einem Punkt hatte der vzbv vor dem Landgericht Köln allerdings keinen Erfolg. Laut dem Urteil stelle die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts keine überprüfbare Vertragsbedingung dar. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln (6 U 76/23) eingelegt.