9. September 2021, 8:58 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Es kommt immer wieder vor, dass das Festnetz-Internet nicht die gewünschte Geschwindigkeit bietet, die vertraglich vereinbart ist. Doch Kunden müssen das nicht länger hinnehmen und können bei anhaltenden Einschränkungen bald die Grundgebühr für ihren Internet-Vertrag reduzieren.
Schon jetzt haben Kunden vom Gesetz her das Recht, die Grundgebühr für ihren Internetanschluss zu reduzieren, wenn ihr Provider die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit dauerhaft und in erheblichem Maß nicht liefern kann. In einzelnen Fällen ist sogar eine außerordentliche Kündigung möglich. Beides sind Punkte, die im 2020 überarbeiteten Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegt sind und die die Rechte der Verbraucher stärken sollen. Allerdings ist es bisher für Verbraucher nicht ganz einfach, ihr Recht bei zu langsamem Internet auch durchzusetzen. Das soll sich nun aber ändern.
Langsames Internet? Wann Kunden ein Minderungsrecht haben
Wer daheim viel schlechteres Internet hat als vom Anbieter versprochen, kann ab 1. Dezember 2021 Zahlungen an diesen reduzieren. Die Bundesnetzagentur hat ihren Entwurf für die konkrete Ausgestaltung der Verbraucherrechte veröffentlicht. In dem Kriterienkatalog geht es darum, wie groß die Defizite sein müssen, bevor die Kunden das Minderungsrecht in Anspruch nehmen dürfen. Die Kriterien gelten für den Down- und Upload bei Festnetz-Breitbandanschlüssen, Mobilfunkanschlüsse sind ausgenommen.
Nach dem Entwurf müssen die vom langsamen Internet betroffenen Nutzer an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen der Internet-Geschwindigkeit vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, soll ein Minderungsrecht bestehen.
Dies soll auch der Fall sein, wenn nicht bei 90 Prozent der Messungen die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit erreicht wird. Ein Minderungsrecht sollen die Kunden zudem erhalten, wenn die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
„Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter“, sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann. Alle Interessierten können jetzt bis zum 5. Oktober zu dem Entwurf Stellung nehmen.
Lesen Sie auch: Techniker zum Mieten – lohnt sich der Telekom-Service?
Messungen mit „breitbandmessung.de“
Zwar konnte man schon vorher die Zahlung an den Internet-Provider reduzieren, wenn die Geschwindigkeit zu langsam war. Allerdings war es für Verbraucher schwierig, dieses Recht durchzusetzen. Das soll sich ändern: Wer künftig Messungen mit der Desktop-App „breitbandmessung.de“ von der Bundesnetzagentur vornimmt, der kann mit diesen Werten die Reduzierung der monatlichen Zahlungen rechtfertigen.
Wie viel man weniger zahlen kann, steht bereits fest: Bei einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit“ kann so viel gemindert werden, wie der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung beträgt.
Fehlerquelle im eigenen Haus Lahmes Internet? Nicht immer ist der Provider verantwortlich
Mehr Transparenz Langsames Internet? Tool der Verbraucherzentrale berechnet, wie viel Geld es zurück gibt
15.000 Messprotokolle ausgewertet Internet-Nutzer bekommen „fast ausschließlich“ nicht die gebuchte Geschwindigkeit
Quellen
- Bundesnetzagentur (abgerufen am 09. September 2021)
- Entwurf als PDF
Mit Material von dpa