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Behördliche Anordnung

Bundesnetzagentur setzt erstmals „Recht auf Internet“ durch

LAN-Kabel nebst rot erleuchteten Glasfasern.
Die Bundesnetzagentur setzt das „Recht auf Internet“ jetzt durch. Foto: Getty Images/Darren Robb
Woon-Mo Sung
Redakteur

12. März 2024, 13:13 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Im Zuge des Telekommunikationsgesetzes gibt es in Deutschland auch ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Das „Recht auf Internet“ setzt die Bundesnetzagentur jetzt zum ersten Mal verbindlich durch.

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Wer in Deutschland lebt, soll auch im Internet surfen und telefonieren können. Das ist nicht nur ein vernünftig klingender Wunsch. Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ist auch seit dem 1. Dezember 2021 Bestandteil des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und wird in Teil 9 geregelt. Mit dessen Durchsetzung gab sich die Bundesnetzagentur aber zögerlich – bis jetzt.

Bundesnetzagentur verpflichtet zum Internetanschluss

Aus einer Pressemitteilung geht hervor, dass die Bundesnetzagentur am 11. März 2023 zum ersten Mal überhaupt einen Anbieter für Internet- und Telefondienste dazu verpflichtet habe, einen einzelnen Haushalt zu versorgen. Dieser würde sich in Niedersachsen befinden und die dort zur Verfügung stehenden Dienste würden noch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Für die Bundesbehörde stellt die Durchsetzung des Rechts ein Pilotverfahren dar. Dabei werde man auch „die in der Verordnung definierten Werte“ kritisch überprüfen und „ggf. im Einvernehmen mit dem Digitalministerium und dem Digitalausschuss des Bundestages“ anpassen.

Der Maßnahme ist eine Beschwerde eines Verbrauchers vorausgegangen, wonach dessen Wohnort nur zu teuren Tarifen versorgt werden könne. Aufgrund dessen stellte die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung fest, da im TKG ein Anspruch auf einen erschwinglichen Preis festgehalten ist.

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Kein Anbieter wollte freiwillig helfen

Nach der Feststellung der Unterversorgung hatten alle bekannten Anbieter eine Frist von einem Monat gehabt, um freiwillig ein Angebot für die Mindestversorgung zu unterbreiten.

Diese Zeit verstrich aber ohne eine Reaktion von Seiten der Unternehmen. Im Anschluss führte die Bundesnetzagentur ein sogenanntes Verpflichtungsverfahren durch, wobei sie die Konzerne anhörte, die am betreffenden Ort schon über die notwendige Infrastruktur verfügen.

Welchen Anbieter es am Ende getroffen hat, ist nicht bekannt. Laut der Mitteilung waren „Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit“ am Prozess involviert. Dies könnte also die Deutsche Telekom oder Vodafone ebenso einschließen wie Starlink.

Das soll der Verbraucher jetzt mindestens erhalten

Der Betreiber muss nun eine Mindestversorgung nach gesetzlichen Vorgaben bereitstellen. Die Werte sehen dabei wie folgt aus:

  • Download-Geschwindigkeit: mindestens 10 Megabit pro Sekunde
  • Upload-Geschwindigkeit: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde
  • Latenz des Signals (Ping): nicht mehr als 150 Millisekunden

Diese Zahlen muss der Verbraucher zu einem fairen Preis erhalten können. 30 Euro soll der Betrag laut Bundesnetzagentur in etwa betragen. Der Anbieter darf aber gegen diese Entscheidung gerichtlich vorgehen.

Bessere Grundwerte in Zukunft möglich

Ob die vorgeschriebenen Mindestwerte überhaupt für die moderne Nutzung ausreichen, steht dabei zur Diskussion. Wie die Bundesnetzagentur in einem Schreiben an TECHBOOK erklärt, werden sie aktuell in mehreren Gutachten überprüft. Hierfür zieht man auch „Nutzungsszenarien in Mehrpersonenhaushalten“ in Betracht.

„Für die zweite Jahreshälfte ist mit einer bedarfsgerechten Anpassung der Werte zu rechnen“, stellt man in Aussicht. Es ist also gut möglich, dass diese erhöht werden und Haushalte zukünftig schnelleres Internet bekommen, wenn sie die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Hierzu sagen wir Ihnen, wie viel Internet-Geschwindigkeit Sie wirklich brauchen.

Wer mehr will, muss mehr zahlen

Der Preis in Höhe von 30 Euro ist auch keine Festlegung der Netzagentur selbst. Dafür sind „die Tarife ausschlaggebend, die 80 Prozent der Bevölkerung monatlich für eine Bandbreite von 10 Megabit pro Sekunde üblicherweise zahlen. Dies sind im konkreten Fall rund 30 Euro,“ wie man TECHBOOK gegenüber ausführt.

Ein verbindlicher Preis gelte nur dann, wo ein konkreter Bedarf an einer Mindestversorgung besteht. Der erschwingliche Preis tritt ebenfalls nur in Kraft, wenn der Verbraucher die Grundwerte für sich nutzen möchte. Möchte der Verbraucher aber eine höherwertige Leistung, dürfen auch die Angebote entsprechend teurer ausfallen.

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband gegenüber TECHBOOK erklärt, muss es allen Bürgern unabhängig vom Einkommen möglich sein, die Grundversorgung zu bezahlen, „ohne hierdurch die normale Lebensführung zu gefährden“. Bei den Verbraucherschützern ist man der Ansicht, dass „der für TK-Dienste eingeplante Satz im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslosengeld II als Bemessungsgrundlage für den erschwinglichen Preis gesetzt werden“ sollte. Dabei soll der erschwingliche Preis unbedingt unter dem durchschnittlichen Preis für vergleichbare Produkte liegen.

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Noch viele deutsche Haushalte unterversorgt

Ob es zu weiteren Verordnungen dieser Art kommt, ist zwar nicht bekannt, aber absehbar. Aktuell befinden sich nämlich noch rund 130 weitere Beschwerdeverfahren in der Prüfung.

Die Anzahl derer, die unterversorgt sind, ist allerdings weit höher. Schätzungen zufolge sollen zwischen 360.000 und 400.000 Haushalte davon betroffen sein, wie uns die Bundesnetzagentur mitteilt. Das Statistische Bundesamt kam in einer Mitteilung vom September 2023 allerdings zu einer ganz anderen Zahl: Etwa 2,6 Prozent der deutschen Bevölkerung kann sich demnach einen Internetzugang nicht leisten – das entspricht etwa 2,2 Millionen Menschen.

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