15. Mai 2020, 15:35 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Provider-Fritzboxen mit Anbieter-eigener Software dürfen nicht einfach modifiziert und wiederverkauft werden. Das entschied das Landgericht München und sprach AVM somit Recht zu.
Grundlage des aktuellen Urteils war der Streit zwischen dem Berliner Router-Hersteller AVM und dem Onlinehändler Woog Media. Letzterer hatte mehrere Paletten ausgemusterter Fritzbox 6490 Cable des Kabelnetzbetreibers Unitymedia (mittlerweile Vodafone) aufgekauft. Auf den Geräten, die der Provider an seine Kunden vermietet hat, lief eine spezielle, auf dessen Dienste gebrandete Firmware – die Fritzboxen ließen sich somit nur an Anschlüssen von Unitymedia richtig nutzen. Doch Woog hat die Software von Unitymedia gelöscht und gegen das standardmäßige FritzOS frei verkäuflicher Fritzboxen getauscht. Durch diese Änderung in der Firmware lassen sich die Fritzboxen auch an anderen Kabelanschlüssen verwenden. Über 10.000 dieser so modifizierten Kabel-Fritzboxen soll der Händler bereits zu sehr günstigen Preisen als Gebrauchtware verkauft haben. Weitere 20.000 soll er noch im Lager aufbewahren.
Gericht untersagt Weiterverkauf der modifizierten Fritzboxen
Generell ist ein Weiterverkauf von gebrauchten Fritzboxen für AVM kein Problem. Der Hersteller bietet für diese Geräte sogar Support an. Doch geht das Unternehmen hierbei von einem privaten Verkauf aus, keinem gewerbsmäßigem Handel. Nicht einverstanden ist AVM zudem mit der im genannten Fall einhergehenden „gewerbsmäßigen Manipulation von Software oder Hardware“. Aus diesem Grund ging das Berliner Unternehmen gegen die Praxis von Woog Media vor und konnte in einem ersten Schritt am 13. Februar 2020 bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Händler erzielen. In dieser wurde ihm der Verkauf der modifizierten Provider-Fritzboxen untersagt. Nun folgte das Urteil in dem Prozess – und AVM bekam erneut Recht (Aktenzeichen 17 HK O 1703/20).
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Sein Urteil begründete das Landgericht München unter anderem damit, dass der Händler mit seinem Vorgehen „den Verwendungszweck verändert habe, den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen dieser Geräte vorgesehen habe. Nämlich, dass diese nur einen eingeschränkten Leistungsumfang gegenüber den Serienmodellen haben sollten.“ Auch das Argument, durch diese Praxis Gebrauchtgeräte wieder in Umlauf zu bringen und somit Elektroschrott zu vermeiden, ließ das Gericht nicht gelten. Denn das Elektrogesetz ermächtige keinen Dritten, Markenrechte eines anderen zu verletzen.
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Händler möchte gegen das Urteil vorgehen
Für Woog bedeutet das, dass der Händler nun auf Paletten voller unverkäuflicher Ware sitzen bleibt. Grund genug für ihn, die Entscheidung des Gerichts anzufechten und Berufung gegen das Urteil einzulegen. Gleichzeitig beteuerte Woog, „offen für Gespräche mit AVM zu sein, damit – auch im Interesse der Umwelt – gebrauchte Router verkauft werden können und nicht verschrottet werden müssen.“